Was in vielen Großunternehmen bereits selbstverständlich ist, hält vermehrt Einzug in kleine und mittelständische Unternehmen. Zeitwertkonten sind inzwischen ein beliebtes Mittel, um die Lebensarbeitszeit flexibel zu gestalten. Unternehmen punkten damit im Wettbewerb um qualifizierte Fach- und Führungskräfte und steigern die Arbeitszufriedenheit ihrer Mitarbeiter. Wollen Arbeitnehmer das Zeitwertkonto für eine längere Auszeit vom Job oder sogar für ein Sabbatjahr nutzen, gilt es einiges zu beachten. So sollten Angestellte ein paar wichtige Eckpunkte mit dem Chef klären.

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Generell sollte bei der Einrichtung eines Zeitwertkontos geklärt sein, welche Arbeitszeit dem Konto gutgeschrieben wird. Dies kann beispielsweise nur die geleisteten Überstunden betreffen. Aber auch prozentuale monatliche Abschläge oder Bonusansprüche können angespart werden. Die Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden in einer schriftlichen Wertguthabenvereinbarung fixiert. Auf dieser Basis wird das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers auf einem separaten Konto angespart und verzinst.

Dabei muss das Guthaben zwingend in Geld geführt und gegen eine etwaige Insolvenz geschützt sein.

Hegen Arbeitnehmer den Gedanken einer längeren Auszeit, sollte der Arbeitgeber rechtzeitig informiert werden. Schließlich muss nicht nur die Arbeitskraft anderweitig verteilt werden, sondern es gilt auch, beispielsweise die monatlichen Auszahlungen und die Dauer des Sabbaticals zu klären. Für eine Freistellung muss in jedem Fall genügend Guthaben auf dem Konto sein. Das heißt: Vor den Sabbaticals braucht es eine Ansparphase.

Ein wichtiger Punkt für den Mitarbeiter ist natürlich die Höhe des monatlichen Bruttogehalts während der Freistellung. Dieses muss mindestens 70 Prozent des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der vorangegangenen zwölf Monate vor der Freistellung betragen. Der Maximalwert der monatlichen Vergütung liegt bei 130 Prozent.

Auch gilt es die Rückkehr ins Unternehmen zu regeln. Angestellte, die aus einem Sabbatical zurückkehren, haben in der Regel Anspruch auf eine gleichwertige Beschäftigung. So können sie natürlich die gleichen Aufgaben wie vorher übernehmen. Aber auch der Einsatz in anderen Arbeitsbereichen ist denkbar.

Ebenfalls sollten beide Seiten die Bedingungen für Urlaubsansprüche festzurren. Hier sollten Regelungen für Urlaubstage während der Anspar- sowie der Freistellungsphase getroffen werden. Die Frage dabei ist, ob diese für eine Verlängerung der Auszeit genutzt werden können - oder eben nicht.

Der Zeitraum für eine Auszeit ist für das Unternehmen sehr relevant. Etwa durch eine wirtschaftliche Schieflage kann es notwendig werden, die Freistellung des Mitarbeiters zu verschieben. Die Umstände für eine verspätete Auszeit aus betrieblichen Gründen sollten bindend im Vertrag festgeschrieben sein. Das gilt ebenfalls für die Möglichkeiten einer Kündigung während des Sabbaticals.

Dabei sollten Voraussetzungen für solch einen Schritt geklärt sein. Ist eine Kündigung etwa nur aus wichtigem Grund möglich oder sollen die bestehenden vertraglichen Regelungen gelten? Auch der Umgang mit restlichem Guthaben auf dem Zeitwertkonto gilt an dieser Stelle geklärt.

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Nicht vergessen sollten insbesondere Arbeitnehmer, die Regelungen für freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zu beachten. Werden beispielsweise Bonuszahlungen oder vermögenswirksame Leistungen weiter vom Chef bezahlt, so sollte dies auch in der Vereinbarung festgehalten werden.

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