Sparkassen-Chef Georg Fahrenschon muss sich dem Vorwurf der Steuerhinterziehung stellen. Laut Informationen des Nachrichten-Portals "Handelsblatt" habe die Staatsanwaltschaft München einen Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung gegen den 49-Jährigen beantragt. Dieser wurde nun vom Gericht erlassen.

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Gegenüber dem "Handelsblatt" bestätigte der Sparkassenpräsident den Vorgang. Allerdings wehrte sich Fahrenschon gegen den Vorwurf der vorsätzlichen Steuerhinterziehung. Er habe Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2014 verspätet abgegeben. Dies sei erst im Jahr 2016 geschehen. Das erklärte der ehemalige CSU-Finanzminister gegenüber der "Bild".

Bei einem formlosen Antrag sagen die Finanzämter selten "nein"

In der Regel endet am 31. Mai die Frist für die Vorjahres-Steuererklärung. Doch auch wer diesen Termin verpasst hat, muss nicht panisch werden. Mit einem formlosen Antrag (hier reicht bereits eine Postkarte) kann man beim Finanzamt um eine Verlängerung der Frist bitten. Allerdings muss in dem Schreiben begründet werden, warum man die Steuererklärung nicht fristgerecht abgeben konnte. Hier hilft im Zweifel ein wenig Phantasie. Akzeptierte Gründe sind zum Beispiel fehlende Unterlagen, ein Umzug, Krankheiten oder arbeitsbedingte Verzögerungen.

Zwar sind die Finanzämter keineswegs verpflichtet, derartige Fristverlängerungen zu akzeptieren. Aber sie tun es in der Regel, weil sie wissen, dass selbst hochgebildete Bürger an den vielen bürokratischen Klauseln und Sonderregelungen verzweifeln. In den formlosen Antrag sollte auch hineingeschrieben werden, wie lange man die Abgabefrist verlängert haben will. Als Höchstgrenze empfehlen Steuerberater drei Monate.

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Bummelanten, die freiwillig eine Steuererklärung machen, können sich sogar noch mehr zurücklehnen. Deren Steuererklärung muss spätestens vier Jahre nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums eingehen. Das heißt im konkreten Fall: Die Steuererklärung für 2012 hätte bis zum 31. Dezember 2016 beim Finanzamt vorliegen müssen.

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