Seit 21. März 2016 ist die Vermittlung von Immobiliendarlehen erlaubnispflichtig. Dabei ist es egal, ob der Darlehensnehmer eine Privatperson oder Unternehmer ist. Für Bestandsvermittler, die bis dahin mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34 c Gewerbeordnung (GewO) Immobiliardarlehen vermittelt haben, galt bis zum 21.03.2017 eine Übergangsfrist. Seither benötigen auch sie eine Erlaubnis nach §34 i GewO.

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§34i GewO: Einheitliche Instanz für die Erlaubniserteilung fehlt

Für die Erlaubniserteilung bei Immobiliardarlehensvermittlern gibt es allerdings keine einheitliche Instanz. Die Erlaubnisbehörden für Immobiliendarlehenvermittler sind entweder das Gewerbeamt oder die IHK. Dies wird in den 16 Bundesländern nicht einheitlich geregelt. Während die IHK in den acht Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig Holstein die zuständige Behörde für die Zulassung der Vermittler ist. Wird die Erlaubnis in den übrigen Bundesländern über das Gewerbeamt geregelt.

Der erste Durchlauf dieser Sachkundeprüfungen der IHK fand bereits am 23. Juni 2016 statt. Kurz darauf gab der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) das erste Mal offizielle Zahlen für eingetragene Vermittler in diesem Segment bekannt. Eine solche Registrierung hatten zum 1. Juli 2016 bereits 1.379 Vermittler vorgenommen.

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Im Oktober waren dann schon 10.948 Immobiliendarlehenvermittler im Register eingetragen. Im letzten Quartal 2016 und im ersten Quartal 2017 hatte sich die Zahl der 34i-Vermittler jeweils verdoppelt. Zum 1. April zählte das Register bereits 44.924 Personen. In den vergangenen drei Monaten sind weitere 1.076 Personen hinzugekommen. Somit sind aktuell 49.119 Personen im Vermittlerregister der IHK gemeldet. Zudem gibt es aktuell im Bundesgebiet 731 Honorar-Immobiliardarlehensberater mit Erlaubnis nach § 34i Abs. 5 GewO. Damit hat sich die Zahl in den vergangenen drei Monaten halbiert. Im Juli waren es noch 1.432 Personen.

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