Auch der Schutz einer privaten Krankenversicherung kennt Grenzen. Diese Erfahrung musste aktuell eine 47jährige Frau machen, die sich in Tschechien einer Eizellspende unterzog. In Deutschland ist diese Behandlung verboten – Weshalb die Versicherung auch nicht dafür zahlen muss. Das hat nun der Bundesgerichtshof entschieden.

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Eizellspende – Mutterschaft ungeklärt

Im konkreten Rechtsstreit litt die Frau unter ihrer Kinderlosigkeit. Drei Versuche einer künstlichen Befruchtung waren bereits fehlgeschlagen. Also entschied sie sich für eine Eizellspende in Prag: Dabei werden einer Frau fremde Eizellen mehrerer Spenderinnen eingeplanzt, die dann befruchtet werden. Die Kosten für den Eingriff in Höhe von 11.137 Euro wollte sie von ihrer Krankenversicherung, der Axa, ersetzt bekommen. Dabei berief sie sich auf eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen: „Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlungen in Europa“. Als der Versicherer nicht zahlen wollte, zog die Frau vor Gericht.

Das Problem hierbei: Während eine Eizellspende in Tschechien legal ist, verbietet sie das deutsche Gesetz. Ein Arzt kann für einen solchen Eingriff sogar mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden. Grund ist das deutsche Embryonenschutzgesetz: Wird eine Frau mit einer fremden Eizelle schwanger, gibt es eine genetische und eine biologische Mutter. Das stehe dem Kindeswohl entgegen, das die eindeutige Identität einer Mutter im Sinne des Kindes gewährleistet.

Es gilt für den Versicherungsschutz deutsches Recht

Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht München nun bestätigt, dass der Versicherer lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen zu ersetzen hat, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind. Das gehe auch aus den Vertragsbedingungen hervor, in dem der Satz enthalten ist: „Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht“. Die Axa muss folglich für die Eizellspende nicht zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.

„Zwar erstreckt sich der Versicherungsschutz nach den Musterbedingungen auch auf Heilbehandlungen in Europa“, betonte der IV. Zivilsenat des BGH laut Pressetext. „Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist dies aber als Regelung des räumlichen Geltungsbereichs des Versicherungsschutzes zu verstehen und bedeutet nicht, dass der Versicherer Aufwendungen für solche Behandlungen zu ersetzen hat, die in Deutschland verboten, in anderen europäischen Staaten aber erlaubt sind.“ Auch verstoße eine solche Einschränkung nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht und die Dienstleistungsfreiheit, betonten die Richter.

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Laut Welt Online übte der Reproduktionsmediziner Andreas Giebel Kritik am Verbot der Eizellspende. Denn die Samenspende sei in Deutschland erlaubt - auch diese ergebe "gespaltene Elternschaften". Es gebe keinen Grund, diese Behandlung deutschen Patientinnen bei unerfülltem Kinderwunsch vorzuenthalten. Jährlich würden zwischen 30.000 und 40.000 Patientinnen für diesen Eingriff ins Ausland fahren. Auch die Klägerin ist mittlerweile glückliche Mutter von vierjährigen Zwillingen.

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