Wenn ein Versicherter krank wird und es auf absehbare Zeit auch bleibt, dann muss sein Versicherer bei Vorliegen einer entsprechenden Police sofort prüfen, ob der Kunde berufsunfähig ist oder nicht. So hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss vom 15. Februar geäußert (Az.: IV ZR 280/15) und begründet dies damit, dass sich der Versicherer seinem Kunden gegenüber zum frühestmöglichen Zeitpunkt äußern muss, „wie sich die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers darstellt“.

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BU-Versicherer muss sich frühzeitig erklären

In dem am BGH entschiedenen Fall hatte der Versicherer die Erstprüfung zum BU-Status einer im Januar 2011 voraussichtlich länger als sechs Monate lang erkrankten Frau zunächst verschoben und dem Versicherten angeboten, freiwillig „ohne Rechtspflicht“ ein Jahr lang die BU-Rente gezahlt, bis Ende des Jahres 2011. Dieses Angebot nahm die Kundin an. Ein weiteres halbes Jahr später, im Juli 2012, verweigerte das Unternehmen der Kundin weiteres Geld aus ihrer Police.

Der Grund: Die Versicherte sei zwischenzeitlich laut Gutachten nur noch zu 20 Prozent gesundheitlich beeinträchtigt und damit unter der 50-Prozent-Schwelle, ab der die BU-Police Geld leistet. Gegen diesen Geldstopp des Versicherers klagte die Frau und der BGH gab ihr recht. Erst der Brief an die Kundin von Juli 2012 ist als Leistungsentscheidung des Versicherers zu werten. Diese wurde mit drei Monaten Frist per Ende Oktober wirksam. So dass die Versicherte für zehn Monate BU-Rente bekam.

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Der BGH moniert in seinem Beschluss, dass der Versicherer die Erstprüfung zur BU um gut ein Jahr verschoben hat, statt sofort seine Leistung zu prüfen - weswegen die befristete Vereinbarung zu BU-Geldzahlungen samt Kleingedrucktem den Kunden benachteiligt und im weiteren Verlauf zu dem Schadenfall unwirksam ist. Weil der Versicherer die Kundin über seine Rechtsposition im Dunkeln ließ.

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