Die verschiedenen Artikel (z.B.: Das Investment am 13.01.2017, Procontra Online am 08.02.2017, Versicherungsbote am 15.02.2017) zitieren insgesamt drei höchstrichterliche Entscheidungen, eine des Oberlandesgerichtes Karlsruhe (4 U 109/10) und zwei des Bundesgerichtshofes (BGH 12.11.2015 AZ I ZR 211/14 und BGH 11.01.2017 AZ IV ZR 340/13). Aber wer diese Entscheidungen wirklich einmal gelesen hat, der wird die Worte „Generationenberater“ und „Finanzvermittler“ etc. in diesen Entscheidungen gar nicht finden! Weder der BGH noch das OLG Karlsruhe haben sich in diesen Entscheidungen mit „Generationenberatern“ befasst!

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Die bisherigen Urteile

Lutz Arnold hat sein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln abgeschlossen. Zweitstudium Master of Law (LL.M.) in Wirtschafts- und Handelsrecht. Er ist Autor der Fachbücher „Allgemeines Verwaltungsrecht“, „Öffentliches Recht“ und „Verfassungsrecht“. Im Urteil des OLG Karlsruhe (4 U 109/10) hatte eine Volksbank aktiv mit „Rechtsberatung auf erb-, familien- und steuerrechtlichem Gebiet“ geworben und auch selber „die Erstellung von Vorsorgeverfügungen“ angeboten. Beides wurde der Bank von dem OLG Karlsruhe verboten, weil beides nur mit Zulassung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) möglich ist.

Im Beschluss des BGH (AZ I ZR 211/14) und dem Urteil des BGH (AZ IV ZR 340/13) ging es auch nicht um „Generationenberatung“. Inhalt war vielmehr, dass ein Unternehmen gewerbsmäßig Ansprüche aus gekündigten Lebensversicherungsverträgen der Versicherungsnehmer im eigenen Namen gegenüber den Lebensversicherern geltend machte, ohne über eine Registrierung nach § 10 RDG als „Inkassounternehmen“ zu verfügen. Im Streit stand, ob es sich bei den sog. Kauf- und Abtretungsvereinbarungen um „unerlaubte Abtretungen“ oder „erlaubte Forderungskäufe“ handelte.

Hinzu kam, dass der Kunde ausschließlich dieses Unternehmen bezahlte, was teilweise selber Prüfungen vornahm und teilweise Rechtsanwälte beauftragte und diese auch alleine bezahlte. Der BGH ging hier von unerlaubten Abtretungen aus und sah auch in dem einheitlichen Bezahl- und Auftragsvorgang den Anwalt nicht als eigenen Dienstleister, sondern nur als einen Erfüllungsgehilfen des Unternehmens, weil das Unternehmen den Anwalt beauftragte, bezahlte und so letztlich auch steuerte. Auch solche Auftragsketten werden daher regelmäßig unzulässig sein!

Die klassische „Generationenberatung“ verfolgt doch gerade finanzielle (!) Beratungsansätze und setzt dabei lediglich rechtliches und vertriebliches Wissen ein. Das hat aus Sicht des Verfassers aber auch gar nichts mit „Werbung zu Rechtsberatung“, „Forderungsabtretung“ oder „Auftragsketten“ zu tun. Das Problem ist also nicht - wie die irreführenden Überschriften all der genannten Artikel Glauben machen - „die Generationenberatung“. Zu dieser haben der BGH und das OLG Karlsruhe bisher überhaupt nicht Stellung genommen! Vielmehr kommt es darauf an, ob ein Vermittler in seiner Beratung die Grenze von „erlaubter“ zu „unerlaubter“ Rechtsberatung überschreitet.

„Erlaubte“ und „unerlaubte“ Rechtsberatung

„Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“, heißt es im Paragraph 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Sollten Finanzdienstleister bei ihrer zu überprüfenden Tätigkeit also nicht „konkret“ oder ohne „rechtliche Prüfung des Einzelfalles“ tätig werden, liegt auch keine erlaubnispflichtige Tätigkeit vor. „Konkrete“ bzw. „rechtliche Prüfung des Einzelfalles“ bedeutet, dass die Angelegenheit ganz individuelle Fragen und Rechtslösungen des jeweiligen Mandanten betrifft.

Zulässig ist, dem Mandanten die Bedeutung und Wichtigkeit von Testament, Vollmacht und Patientenverfügung aufzuzeigen, gerne auch am Beispiel des Finanzdienstleisters selbst und gerne auch detailliert. Auch verschiedene Varianten der rechtlichen Vorsorge dürfen angesprochen werden (z.B. „Standardmuster oder anwaltliches Dokument?“). Auch eine allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe ist also klar keine rechtliche Prüfung des Einzelfalles. Wenn der Finanzdienstleister daher nur über die (rechtlichen) Folgen spricht, die eintreten können, wenn man kein Testament oder keine Vollmacht bzw. Patientenverfügung erstellt hat, liegt ebenfalls keine Rechtsberatung vor. Auch das Übergeben von Mustern oder das Empfehlen eines Anwalts oder Notars haben die genannten Urteile nicht als konkrete Rechtsberatung gewertet.

Unzulässig ist dagegen, wenn der Finanzvermittler auf die jeweilige Lebenssituation des Mandanten hin diesem passende rechtliche Formulierungen oder Texte selber erstellt oder Antworten in Fragebögen selber vorgibt. Unzulässig ist zumindest nach BGH AZ I ZR 211/14 wohl auch, wenn der Kunde ausschließlich eine Gesellschaft bezahlt, die dann wiederum den Anwalt steuert und intern bezahlt.

Faustformel also: Je weniger auf die individuelle Situation des Mandanten abgestellt wird und je allgemeiner über Recht und Rechtsfolgen gesprochen wird, desto unwahrscheinlicher ist eine Rechtsberatung.

Fazit

Finanzdienstleister, die versuchen, in einem schwierigen Markt neue Wege zu gehen und rechtliches und vertriebliches Wissen erwerben und das umsetzen, sollten sich nicht entmutigen lassen! „Generationenberatung“ war nie Gegenstand der genannten Urteile!

Es liegt schon keine Rechtsberatung vor, wenn nicht „konkret“ oder ohne „rechtliche Prüfung im Einzelfall“ gearbeitet wird. Etwas anderes sagen auch die verschiedenen Urteile nicht!

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Finanzdienstleister sind aber gut beraten, wenn sie auf Werbung mit den Begriffen wie „Rechtsberatung“ verzichten und sich an das RDG halten und zwar unabhängig davon, ob sie eine Ausbildung zum „Generationenberater“ oder ähnlichem haben.

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