Es ist ein Urteil, dass bei vielen Arbeitnehmer-Vertretern für Aufatmen sorgen dürfte. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Betriebsrat seine Nachtschicht kürzen darf, wenn er am nächsten Tag eine Sitzung hat und andernfalls die elfstündige Ruhezeit nicht einhalten kann. Das gilt auch dann, wenn das Betriebsrats-Treffen in der Freizeit stattfindet (Az.: 7 AZR 224/15).

Anzeige

Im konkreten Rechtsstreit wurde der Fall eines Metallarbeiters verhandelt, der im Drei-Schichten-System arbeitete. Er machte in der Nachschicht früher Feierabend, um Nachmittags an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen. Am nächsten Tag musste er nämlich wieder in der Nachtschicht ran. Sein Arbeitgeber rechnete ihn daraufhin weniger Stunden an. Zu Unrecht, wie die Richter des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt urteilten.

Betriebsräte dürften dann keinen niedrigeren Lohn erhalten, wenn ihre Arbeitszeit ein Mitwirken in dem Arbeitnehmer-Gremium unmöglich oder unzumutbar mache, so bestätigten die Richter. Dabei seien auch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten zu beachten. Nach dem Urteil muss ihm sein Arbeitgeber die komplette Schicht auf seinem Arbeitszeitkonto anrechnen.

Anzeige