Bei der Absicherung von Vereinen kommt es zunächst immer darauf an, was die satzungsgemäße Tätigkeit des Vereins ist. Der Zweck des Vereins ergibt sich aus der Satzung, vgl. § 57 I BGB. Darin steht, welche Aufgaben und Ziele der Verein verfolgt. Daraus ergeben sich Risiken. Diese können besonders folgenschwer oder weniger schwerwiegend sein. Anhand der Risikobewertung erfolgt die Einschätzung, welche Versicherung der Verein wirklich benötigt und auf welche verzichtet werden kann. Daran schließt sich für den Verein oder den Versicherungsmakler die Aufgabe, nach einer ausreichenden Deckung auf dem Versicherungsmarkt zu schauen. Der Deckungsschutz sollte zum ermittelten Versicherungsbedürfnis, zum Budget und zur Mitgliederzahl des Vereins passen.

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1.) Vereinshaftpflichtversicherung

Thorsten M. Kuhr, Geschäftsführer Bernhard Assekurankmakler GmbH & Co KG Die Vereinshaftpflichtversicherung ist die wichtigste Versicherung für jeden Verein! Sie empfiehlt sich schon per Gesetzgebung, da jede für einen Verein tätige Person (egal ob ehrenamtlich tätig oder fest angestellt) verpflichtet ist, einen Schaden zu ersetzen, die sie im Rahmen der Vereinstätigkeit einem Anderen zufügt (§ 823 BGB). In Betracht kommen Personen-, Sach- und daraus resultierende Vermögensschäden.

Als Beispiele aus dem Vereinsleben seien genannt:

  • Eine Person rutscht aus und verletzt sich (Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Vereins).
  • Es kommt zu einem Schaden an gemieteten Sachen, für die der Verein Schadensersatz zahlen muss.
  • Ein Kind verletzt sich bei einer Bastelaktion (Verletzung der Aufsichtspflicht des Vereins).

Im Schadensfall besteht die Leistung des Versicherers zunächst in der Prüfung der Haftpflichtfrage. Bei unberechtigten Ansprüchen wehrt der Versicherer diese Forderungen ab. Bei berechtigten Ansprüchen leistet der Versicherer die Zahlung von Schadensersatz bis zur vereinbarten Summe.

2.) Veranstalter-Haftpflichtversicherung

Wer eine öffentliche Festivität veranstaltet, der haftet für Schäden, die während des Events und durch das eigene Verschulden entstehen. Gerade bei Personenschäden können so hohe Schadensforderungen zusammenkommen. Deshalb empfiehlt sich für Veranstaltungen der Abschluss einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung, denn spezielle Veranstaltungsrisiken sind oft nicht in der Betriebs- und Vereinshaftpflicht mitversichert.

Eine gesonderte Veranstalter-Haftpflichtversicherung ist dann sinnvoll, wenn der Verein eine Veranstaltung plant, die entweder gar nicht über eine bereits bestehende Vereinshaftpflicht abgedeckt ist oder spezifische bzw. erhöhte Risiken birgt, zum Beispiel weil:

  • eine große Teilnehmerzahl erwartet wird
  • auch Gastronomie stattfindet (Ausgabe von Getränken und/oder Speisen durch den Verein)
  • es sich um eine Sonnwendfeier, Poolparty oder Open Air-Veranstaltung handelt
  • Zelte oder Bühnen aufgebaut werden.

3.) Vermögensschaden- und D&O-Haftpflichtversicherung

Die oben in Punkt 1 genannte Vereinshaftpflichtversicherung deckt in der Regel keine reinen Vermögensschäden. Deshalb sind die zwei folgenden Versicherungen eine Überlegung wert.

Reine Vermögensschäden sind finanzielle Schäden, die weder Sach- noch Personenschäden und auch nicht deren Folge sind. Sie können sowohl beim Verein selbst aber auch bei einem Dritten eintreten.

Schadensbeispiele aus dem Vereinsleben:

  • Ein Mitarbeiter oder ein Organ vergisst, Fördermittel oder Zuschüsse für den Verein fristgerecht zu beantragen.
  • Eine Mitarbeiterin, die immer als sehr verlässlich galt, gerät privat in die Schuldenfalle und veruntreut Gelder des Vereins.
  • Ausstehende Forderungen werden nicht rechtzeitig genug vom zuständigen Mitarbeiter eingezogen.
  • Wegen unzureichender interner Kontrolle der Mitarbeiter durch den Vorgesetzten fällt dies zu spät auf und die Forderungen sind verjährt.

Die Geschäftsführung hat im Vorfeld einer Entscheidung zu wenige Informationen bzw. nicht den Rat von Fachleuten eingeholt und infolge dessen falsch entschieden.

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung = VH

Heike Weber, Juristin bei Bernhard Assekuranzmakler GmbH & Co KG schützt das Vermögen des Vereins. Sie deckt Vermögensschäden, die durch schuldhafte Pflichtverletzungen verursacht werden. Versicherte Personen sind dabei alle Mitarbeiter des Vereins und seine Organe (wer Organ ist, siehe Abschnitt zur D&O).

Auf dem Markt werden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen angeboten, die ausschließlich Vermögensschäden decken, die durch eine fahrlässige Pflichtverletzung entstanden sind. Aber es gibt auch Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen, die eine vorsätzliche (siehe Kasten) Pflichtverletzung abdecken. Hier lohnt sich ein Preis-Leistungs-Vergleich.

Director´s and Officer´s-Haftpflichtversicherung = D&O

Die D&O schützt primär das Privatvermögen der Organe. „D&O“ steht für „Directors and Officers“, denn es handelt sich um Verträge, die ursprünglich aus dem angloamerikanischen Raum stammen. Eine weitere geläufige Bezeichnung ist „Managerversicherung“, wobei sich auch andere Organe eines Vereins mit einer solchen Police versichern können. Organe, egal ob hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig, haften grundsätzlich unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen. Wer Organ ist, steht jeweils in der Satzung des Verbands bzw. Vereins. Versicherbar als Organe sind z. B. Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat, Präsidium, Prokuristen, leitende Angestellte, besondere Vertreter.

„Gesamtschuldnerische Haftung“ bedeutet, dass nicht nur das auslösende Organ in Anspruch genommen werden kann, sondern gegebenenfalls auch weitere Organe des Vereins! Die D&O deckt Vermögensschäden, die das Organ fahrlässig verursacht hat. Organe können durch ein aktives Tun oder Unterlassen eine schuldhafte Pflichtverletzung begehen, zum Beispiel durch fehlerhafte Auswahl, Kontrolle und Organisation von Personal oder Arbeitsabläufen, das sogenannte Organisationsverschulden. Erleidet der Verein oder ein Dritter durch eine fahrlässige Pflichtverletzung eines Organs einen Vermögensschaden, kann das Organ von dem Geschädigten in Anspruch genommen werden. Dann hilft diese Versicherung dem Organ: sie prüft die Frage der Haftung und leistet entweder Abwehr oder Schadensersatz.

Auf dem Markt gibt es manchmal auch „Kombi-Produkte“, die Elemente aus der Vereins-, Vermögensschaden- und der D&O-Haftpflichtversicherung decken. Zu bedenken ist dabei, dass dann die Versicherungssumme für alle in diesen verschiedenen Bereichen denkbaren Schäden pro Jahr ausreichend hoch gewählt wird.

Die Versicherungssumme orientiert sich sowohl bei der VH als auch bei der D&O primär an der Haushaltssumme, nicht so sehr an der Größe/Mitgliederzahl des Vereins. Ausschlaggebend ist, wie groß der finanzielle Schaden sein kann, der durch eine Pflichtverletzung entstehen kann.

Müssen sich auch ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder gegen Haftpflichtschäden absichern?

Erwähnt sei im Zusammenhang mit Haftpflichtschäden auch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts: Das Gesetz hat für Mitglieder und Organe zwar gewisse Haftungserleichterungen gebracht. Die Erleichterungen gelten allerdings nur für ehrenamtlich tätige bzw. geringfügig vergütete Personen und außerdem nur für einfach fahrlässig verursachte Schäden. Die Erleichterungen gelten nicht bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, siehe §§ 31a und b BGB.

Insbesondere im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche, zum Beispiel bezüglich Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern, greifen die Haftungserleichterungen nicht.

Außerdem schützt das Gesetz zwar die ehrenamtlich Tätigen. Dem Verein ist aber trotzdem ein Vermögensschaden entstanden, auf dem er nach Möglichkeit nicht sitzen bleiben sollte. Ein auf den Verein abgestimmter Versicherungsschutz ist daher auch weiterhin notwendig!

4.) Rechtsschutzversicherung für Vereine

Die Rechtschutzversicherung ist ebenfalls eine Versicherung, auf die nicht verzichtet werden sollte, denn wir leben in einer Gesellschaft, in der es immer häufiger zu Gerichtsverfahren kommt. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt das Kostenrisiko, wenn es um Gerichts- und Anwaltskosten geht. Da diese Kosten richtig hoch werden können, sollte sich der Verein für die Rechtsschutz-Bereiche absichern, die ein besonderes Kosten-Risiko für ihn bergen. Dabei kommt es wiederum auf die Aktivitäten und die Strukturen des jeweiligen Vereins an.

Es gibt verschiedene Bereiche, die man versichern kann, von denen die Folgenden besonders erwähnt werden sollen:

  • Der „Spezial-Straf“-Rechtsschutz ist für jeden Verein sinnvoll, da dieser greift, wenn gegen eine für den Verein tätige Person Strafanzeige gestellt wird oder der Vorwurf einer Vorsatz-Straftat im Raum steht (z. B. beim Vorwurf der sexuellen Nötigung, des Betruges oder bei Unregelmäßigkeiten bezüglich Steuern oder Sozialabgaben).
  • Hat der Verein fest angestellte Mitarbeiter, macht der „Arbeitsgerichts“-Rechtsschutz Sinn. Dann sind auch Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag versichert, etwa wenn ein Angestellter gegen den Verein klagt.
  • Auch die Kosten wegen Streitigkeiten vor Sozialgerichten oder wegen Verkehrswidrigkeiten oder anderen Streitigkeiten kann der Verein über eine Rechtsschutz-Versicherung abdecken.

Aufgrund des Baustein-Systems in der Rechtsschutzversicherung lohnt sich die Beratung durch einen Versicherungsspezialisten, damit der Verein zwar alle notwendigen Bereiche geschützt hat aber keine Bausteine versichert, die ihn unnötig Geld kosten.

Neben den oben genannten Versicherungen gibt es noch weitere Versicherungen, die empfehlenswert sind, wenn ein entsprechendes Risiko im Verein gegeben ist:

5.) Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung

Eine Reiseveranstalter-Haftpflicht ist dann wichtig, wenn der Verein als Reiseveranstalter auftritt. Das ist immer dann der Fall, wenn der Verein eine Reise anbietet, bei der zwei oder mehr Einzelleistungen zu einem Gesamtpreis zusammengefasst sind (§ 651 a BGB). Als Reiseleistungen kommen in Betracht: Reise/Transport (Bus, Bahn, Flugzeug, Schiff), Transfer, Unterkunft, Verpflegung, Gruppenleitung, Zusatzangebote (Kurse, Sport). Wenn der Verein Reiseveranstalter ist, hat das zahlreiche rechtliche Konsequenzen. Daher sollte der Verein in seiner Reise-Ausschreibung deutlich hervorheben, ob der Verein selber oder ein anderer der Reiseveranstalter ist.

Die Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung gewährt Versicherungsschutz für folgende Schadensereignisse:

  • den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Reiseteilnehmern (Personenschäden)
  • die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen der Reiseteilnehmer (Sachschäden), nicht aber das Abhandenkommen und/oder der Diebstahl von Sachen
  • Vermögensschäden aufgrund der typischen Tätigkeit als Reiseveranstalter (z. B. Auswahl und Überprüfung der Leistungsträger oder Bearbeitung der Reiseanmeldung)

6.) Cyber-Versicherung

Die Cyber-Police übernimmt Schäden und Kosten bei Angriffen auf die IT-Sicherheit. Es sind Schäden versicherbar, die beim Verein oder auch bei einem Dritten entstehen können. Die Cyber-Versicherung wird auch für Vereine immer wichtiger, da das Risiko für jeden Internet-User steigt, Opfer eines Angriffs auf die IT-Sicherheit zu werden. Wichtig ist primär, dass der Verein für eine gute IT-Sicherheit vorsorgt:

Falls im Verein verschiedene Endgeräte benutzt, Daten (Namen, evtl. sogar Bankverbindungen; z. B. von Vereins-Mitgliedern oder Teilnehmern) gespeichert und bearbeitet werden, dann sollte ein sogenanntes IT-Risk-Management-Konzept umgesetzt werden. Kommt es dann trotzdem zu einem IT-Schaden, würde die Cyber-Versicherung Kosten übernehmen und mit Assistance-Dienstleistungen zur Seite stehen, um die Kosten der Betriebsunterbrechung und Imageverluste so gering wie möglich zu halten.

7.) Vereins- Gruppen- Unfallversicherung

Die Unfallversicherung ist wichtig, um im Falle einer bleibenden körperlichen Beeinträchtigung, welche bei der Tätigkeit für oder beim Verein entstanden ist, für eine finanzielle Unterstützung zu sorgen. Der Verein kann seine ehrenamtlich tätigen Vereins-Mitarbeiter, Vereins-Mitglieder, Honorarkräfte oder auch die Teilnehmer an seinen Veranstaltungen versichern. Die Unfallversicherung ist zu empfehlen, da vor allem die ehrenamtlich engagierten Vereinsmitglieder oft keinen Schutz über die gesetzliche Unfallversicherung haben.

Die Vereins-Gruppen-Unfall-Versicherung ist auch für festangestellte Mitarbeiter sinnvoll. Diese sind zwar oft schon über die gesetzliche Unfallversicherung oder über die Berufsgenossenschaft abgesichert; allerdings lohnt sich hier ein Vergleich, ab wann welche Versicherung bei einem Unfall überhaupt und wenn ja in welcher Höhe leisten würde.

8.) KfZ-Dienstfahrt-Versicherung

Für manche Mitarbeiter und Ehrenamtliche ist es üblich, Fahrten für den Verein mit dem privaten PKW zu erledigen. Wenn jedoch bei dieser Fahrt ein selbstverschuldeter Unfall verursacht wird, muss der Mitarbeiter/Ehrenamtler seine private KfZ-Versicherung mit diesem Schaden belasten. Mit einer KfZ-Dienstfahrt-Versicherung können dienstliche Fahrten mit dem privaten PKW abgesichert werden, so dass der Mitarbeiter/Ehrenamtler von einem privaten Mehrbeitrag verschont bleibt. Diese Versicherung berechnet sich entweder je nach gefahrenen Kilometern pro Jahr oder je nach Zahl der namentlich genannten Personen. Da lohnt sich ein Vergleich.

9.) Sonstige Versicherungen

Es gibt noch viele weitere Versicherungen, die in Betracht kommen. Zum Beispiel, wenn der Verein Eigentümer ist von Fahrzeugen, Gebäuden, Inventar oder elektronischen Geräten.

Fazit: All die genannten Versicherungen müssen nicht teuer sein. Es gibt Versicherungskonzepte, die sich speziell an den Bedürfnissen und Budgets von Vereinen und anderen gemeinnützigen Einrichtungen (z. B. Verbänden oder gGmbHs) orientieren.

Wichtig ist, dass der Verein sich gut beraten fühlt, und es auch ist.

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Abschließende Anmerkungen: Dieser Artikel will in die Thematik der Vereins-Versicherungen einführen. Es handelt sich hierbei um eine zwecks Übersichtlichkeit verkürzte Form der Darstellung, die nicht abschließend und nicht verbindlich ist. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Es gelten nur die schriftlichen Vertragsinhalte (das sind u. a. die Versicherungsscheine und die Versicherungsbedingungen).

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