Beim Boxen sähe die Aufstellung der Kontrahenten etwa so aus: In der roten Ecke: Die Anwaltskanzlei Fareds, Hamburg, im Auftrag der Fidentus GmbH aus Regensburg, zugelassen nach den Buchstaben „d“ und „h“ hinter §34 der Gewerbeordnung. Fareds und Fidentus beiden gehen gegen Anwender des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook vor, mit dem Vorhalt, dieser werde wettbewerbswidrig eingesetzt.

Anzeige

In der blauen Ecke: Der AfW-Verband, der aktuell seine Mitglieder via E-Mail über die Abmahnwelle informiert. Auch Rechtsanwalt Jens Reichow von der Kanzlei Jöhnke & Reichow informiert auf seiner Webseite zur Causa Facebook-Button und Folgen. Jurist Reichow empfiehlt, einen Blauen Brief wegen angeblich wettbewerbswidrigen Einsatzes des Facebook-Plugins genau zu prüfen: „Betroffene sollten daher nicht nur die Rechtmäßigkeit der Abmahnung, sondern auch die Höhe der von ihnen geforderten Anwaltskosten rechtlich prüfen lassen".

Datenschutzverstoß = Wettbewerbsverstoß

Als Anspruchsgrundlage werde in den Mahnbriefen an Webseiten-Betreiber, so beschreibt es Anwalt Reichow, ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf von 9. März 2016 (nicht rechtskräftig) vorgebracht. Demnach ist der Einbau des Facebook-Plugins mit dem „Gefällt mir“-Button rechtswidrig, wenn der Webbesucher über Zweck und Funktion des Buttons nicht auf der Webseite informiert werde. Dies sei ein Verstoß gegen §3a des Wettbewerbsgesetzes (UWG).

Der Hintergrund sei im Datenschutzrecht zu sehen. Wer auf den Facebook-Button klickt, dessen IP-Adresse, und anderes wie etwa der Standort des Computers, werde sodann sofort zu Facebook übertragen.

Dieser Preisgabe von Daten müsse der User zustimmen und hierfür benötige er zuvor Kenntnis, also einen Hinweis auf der Webseite, die er besucht. Und weiter: Verstöße etwa (hier) gegen den Datenschutz seien quasi automatisch als Wettbewerbsverstoß zu werten, abmahnfähig und kostenpflichtig.

Anzeige

Der Abgemahnte muss die Gebühren des gegnerischen Anwalts bezahlen. Der AfW-Verband sammelt nun Abmahnbriefe in Sachen Facebook-Button und will, auch anhand der Menge, prüfen, ob beim Vorgehen des Abmahners ein Rechtmissbrauch vorliegt.

Anzeige