Wechseln Versicherte ihren Versicherungsvermittler, führt das nicht selten zu Streitigkeiten. Verträge werden gekündigt oder umgedeckt und der abgebende Vermittler verliert mit dem Kunden auch Bestandsprovision. In der Welt der Ausschließlichkeitsvertreter und Mehrfachagenten wird mitunter von ‚Maklereinbruch‘ gesprochen. Gegen diese Art ‚Einbrüche‘ will man sich auch bei der Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG) schützen.

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Gelingen soll das mit sogenannten ‚Mandantenschutzbriefen‘ (liegt Versicherungsbote vor; siehe Screenshot). Solche Schreiben soll der neue Vermittler ausfüllen, wenn er einen von der DVAG vermittelten Vertrag vorzeitig kündigen will. Doch das ist noch nicht alles.

Die Maxpool Maklerkooperation GmbH aus Hamburg hat sich die Schreiben näher angesehen. Nach rechtlicher Prüfung kommen die Hamburger zu dem Schluss, dass es sich dabei um eine irreführende und damit unzulässige geschäftliche Handlungen gemäß Paragraf 1 Absatz 1 UWG handelt. Makler würden in unzulässigerweise herabgesetzt, verunglimpft und gezielt behindert (§ 3 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG) zudem sei die Entscheidungsfreiheit des Kunden durch eine unzulässige Beeinflussung erheblich beeinträchtigt (§ 4 a Abs. 1 Nr. 3 UWG), so Maxpool. Die Hamburger mahnten deshalb die DVAG wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ab.


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DVAG will 'intern prüfen'

In den Mandantenschutzbriefen wird darauf hingewiesen, dass Berater/Versicherungsmakler mitunter primär ihre eigenen monetären Interessen im Blick hätten und deshalb pauschal behaupten würden, eine vorzeitige Kündigung von Berufsunfähigkeits-, Lebens-, Renten- und fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungsverträgen sei mit erheblichen Vermögensverlusten verbunden. Berater, die ihren Kunden eine vorzeitige Kündigung oder Änderung der von der DVAG vermittelten Verträge empfehlen, müssen deshalb ein undifferenziertes „Bestätigungsschreiben“ ausfüllen, den jeweiligen Vertrag und den möglicherweise entstehenden Verlust angeben und anschließend bestätigen, den betreffenden Kunden über alle Nachteile aufgeklärt zu haben, die mit der Kündigung in Zusammenhang stehen. Darüber hinaus muss der Berater in dem Bestätigungsschreiben anerkennen, dass Schadensersatzansprüche gegen ihn gestellt werden können, wenn er den Kunden nicht vollständig über die Nachteile aufklärt.

„Es ist nicht ersichtlich, worauf sich der anzugebende mögliche Verlust bezieht. Etwa auf die zu zahlenden Prämien? Darüber hinaus wird der Eindruck erweckt, ein möglicher Verlust könne fest errechnet werden. Wie soll ein Berater die negative Entwicklung eines Fonds errechnen können? Für einen Vertragswechsel sind viel mehr Kriterien als nur ein möglicher Verlust maßgebend. Das Bestätigungsschreiben ist somit undifferenziert“, erklärt Sevilay Srouji, Syndikusanwältin von Maxpool. Darüber hinaus sei ein Berater schon rechtlich dazu gezwungen, eine Gesamtbewertung des Vertrages vorzunehmen und die Kundeninteressen zu wahren.

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Mit dem Mandantenschutzbrief wird dem Berater ein Bestätigungsschreiben vorgelegt, das unkonkret und in der Form nicht ausfüllbar ist, aber das Ausfüllen und Unterzeichnen durch den Berater soll suggerieren, dass der Berater nur an seinen eigenen Verdienst denken würde. „Dies stellt eine bewusste Irreführung des Kunden dar, die rechtlich relevant ist, da die Vorgehensweise der DVAG die Entscheidung des Kunden massiv beeinflusst“, fasst Srouji zusammen.

„Wir können und werden es nicht hinnehmen, dass unsere Makler schuldlos an den Pranger gestellt und mit falschen Behauptungen verunglimpft werden. Deshalb werden wir alle juristischen Mittel ausschöpfen, um dem unzulässigen Treiben der DVAG ein Ende zu setzen“, ergänzt Kevin Jürgens, Vertriebsvorstand der Phönix Maxpool Gruppe und Mitglied der Geschäftsleitung bei der Maxpool GmbH.

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DVAG will 'intern prüfen'

Versicherungsbote fragte auch bei der DVAG nach, was sich hinter den Mandantenschutzbriefen verbirgt und seit wann das praktiziert wird. Den Frankfurtern war der ganze Sachverhalt allerdings „unbekannt“. Auf Versicherungsbote-Nachfrage wurde mitgeteilt, dass ein solches Schreiben der DVAG nicht vorliegen würde. „Weder ist uns ein derartiges Vorgehen bekannt, noch verteilt die Deutsche Vermögensberatung AG (DVAG) ein solches Schreiben. Die DVAG steht mit über 18.000 selbstständigen Handelsvertretern als größte eigenständige Finanzberatung Deutschlands für Transparenz und qualitativ hochwertige Kundenberatung und -betreuung. Sobald uns ein Schreiben vorgelegt werden sollte, werden wir den Sachverhalt intern prüfen.“

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