Wie so viele tausend weitere Kunden hatte im Sommer 2013 auch eine Frau aus Stuttgart einen Brief erhalten, in dem ihr die Bausparkasse Wüstenrot ankündigte, den bestehenden Vertrag zu kündigen. Der Grund: Guthaben und Bonuszinsen der alten Verträge übersteigen heute häufig die Bausparsumme. „Die Zinsen, viel zu teuer!“, dachte da wohl der Bauspar-Anbieter, „machen wir nicht mehr“. Denn den Angaben der Bausparversicherer zufolge beträgt der Anteil der Hochzinstarife am gesamten Segment Bausparen rund zwanzig Prozent, was die Geschäftszahlen jährlich mit rund 100 Millionen Euro belaste.

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Wüstenrot: Verträge dürfen nicht aufgehoben werden

Aber reicht das als Grund? Die Kundin fand nein, klagte und das Gericht gab ihr Recht, wie die Rechtsanwälte Dr. Thomas Basten aus Marburg berichten. Die Entscheidung des Gerichts würde für tausende Versicherte die Fortführung ihrer Verträge bedeuten, die Zinsen müssten von der Bausparkasse weiterhin bezahlt werden. Die Stuttgarterin hatte ihren Bausparvertrag im Jahr 1999 abgeschlossen, die Bausparsumme sollte damals 100.000 Mark betragen, heute entspräche das 51.129 Euro.

Für die Verbraucher ist es natürlich ungünstig, wenn sie ihren Vertrag verlieren und die Verbraucherschützer haben sich zum Zeitpunkt der massenhaften Vertragskündigungen im Sommer vor zwei Jahren entsprechend gegenüber dem Vorgehen der Bausparkassen positioniert, Versicherungsbote berichtete. Niels Nauhauser, von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, äußerte sich damals in den Stuttgarter Nachrichten wie folgt: „Man hat den Kunden den Vertrag als Sparprodukt mit attraktivem Guthabenzins verkauft und sollte jetzt nicht im Kleingedruckten nach Ausflüchten suchen“.

Sieg über Bausparkassen

Dr. Thomas Basten, seines Zeichens Fachanwalt für Versicherungsrecht aus Marburg, hat nun diesen Sieg gegen die Bausparkassen vor Gericht errungen und freut sich, dass die meisten Kunden von diesem Urteil profitieren können, er sagte: "Da es sich um die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Standardvertrages handelt, gibt es viele vergleichbare Fälle."

Dabei war die Wüstenrot nicht die einzige, die keine Lust mehr hatte auf die Zahlung hoher Zinsen für die alten Verträge langjähriger Kunden. Der eigentliche Zweck des Bausparens, nämlich der Darlehensanspruch, sei in den alten Vertragsfällen nicht mehr möglich. Die Verträge seien überspart, die rechtliche Kündigungssperre entfalle und die Bausparer könnten damit gekündigt werden, zudem sei es angesichts des derzeitigen Niedrigzinsniveaus für eine Bausparkasse legitim und geschäftlich notwendig, eine Übersparung von Bausparverträgen abzuwehren, so die Wüstenrot.

Rchtig ist, was die anderen machen? Nicht immer

Ferner ließe sich anhand anderer Beispiele im Bauspargewerbe zeigen, dass es eben in der Branche so üblich sei. Auch fühlte sich die zweitgrößte deutsche Bausparkasse durch den Schlichtungsspruch des Ombudsmanns der privaten Bausparkassen, Dr. Michael Klein, in ihrem Vorgehen bestätigt. Dr. Klein hatte seinerzeit darauf verwiesen, dass Sonderzinsen bei der Berechnung des Bauspardarlehens zu berücksichtigen seien. Dieser Haltung schloss sich auch der Verband der Privaten Bausparkassen an. Seit Anfang 2008 hatten Ombudsleute in einer Vielzahl von Fällen dann auch genauso entschieden. „Denn Bausparen ist Zwecksparen“, unterstrich ein Sprecher des Verbandes.

Man geht von bereits mehr als 200.000 Vertragskündigungen aus. Die meisten Verträge, die gekündigt wurden, waren jene, welche ihre Zuteilungsreife erreicht hatten. Das heißt, der Bausparer hatte die volle Bausparsumme noch nicht erreicht, konnte aber bereits ein Darlehen in Anspruch nehmen. Für den Sparer ist das nicht immer der optimale Deal.

Zuteilungsreife und Darlehenshöhe

Jene Verträge die nun so massenhaft brieflich gekündigt wurden, hatten in der Regel eine Zuteilungsreife seit über zehn Jahren. Die Zinsen der Kunden lagen bei vier bis fünf Prozent – solche Werte sind gegenwärtig mit risikoarmen Anlageformen schwerlich zu erzielen. Die Klägerin aus Stuttgart nun hätte somit ab dem Jahr 2002 ein Darlehen in Anspruch nehmen können, das wollte sie aber nicht, sie zog es vor, den Vertrag weiterlaufen lassen, wofür sie im Ergebnis 4,5 Prozent Zinsen bekam – und bekommt, denn wie das Gericht entschieden hat, ist die Kündigung nicht wirksam. So besteht der 1999 aufgesetzte Vertrag mit gleichen Bedingungen fort. Die Argumente, die die Kasse als Kündigungsgrund hervor brachte, hielten der Prüfung folglich nicht stand.

Dazu zählt der Vorwurf, die Frau habe den Bausparvertrag als reine Kapitalanlage missbraucht, weil sie das Darlehen, das ihr seit 11 Jahren zustand, nicht in Anspruch genommen habe. „Zweckentfremdung“ also sollte der Kündigungsgrund sein. Doch "das Landgericht Stuttgart ist unserer Auffassung gefolgt, dass die Bausparkundin alle Pflichten erfüllt hat und es kein Kündigungsrecht von Seiten der Bausparkasse gibt", sagte der Rechtsanwalt Dr. Basten.

Spekulation über "Zweckentfremdung" des Vertrags

Die Spekulation stelle keine Basis dar, das sah auch das Gericht so. "Meine Mandantin lebt in einer Eigentumswohnung und hätte bei Bedarf ein Baudarlehen in Anspruch nehmen können. Sie hatte bislang aber keinen Kapitalbedarf. Das kann morgen jedoch schon anders sein." Zudem ist die Option der Nicht-Inanspruchnahme des Darlehens in den Vertragspapieren ausdrücklich eingeräumt.

Es ist also „zu erkennen, dass der Fall, dass das Baudarlehen nicht in Anspruch genommen wird, bei Vertragsabschluss durchaus als Möglichkeit vorgesehen war." Doch kommen die Bausparkassen mit ihrer Sicht der Dinge, auch wenn diese den Kunden absurd anmutet, bisweilen ziemlich weit, so dass einige Verfahren auch zu ihren Gunsten entschieden wurden. Was sie bei Verhandlungen nicht müde würden zu betonen, beklagt sich Basten: "Anders lautende Urteile wiederum nennen sie nicht und versuchen auf diese Weise, die herrschende Meinung in ihrem Sinne zu steuern".

"Bei einer wörtlichen Anwendung des Gesetzes sind die Kündigungen nicht rechtmäßig. Auch der Gesichtspunkt einer Vertragskorrektur nach Treu und Glauben zum Schutz des Bausparkollektivs - so die Bausparkassen - trägt nicht. Insofern ist das aktuelle Urteil des Landgerichts Stuttgart richtungsweisend."

Andere Urteile sahen die Bausparkassen im Recht

Wirkliche Sicherheit gibt es für die Bausparer aber auch mit diesem Urteil nicht, denn es fehlen nach wie vor Richtersprüche der höchsten Instanzen. Die Bausparkassen sehen sich im Recht, nachdem ein Urteil des Landgerichtes Mainz zu ihren Gunsten ausfiel. Auch bei zuteilungsreifen Verträgen werde der originäre Zweck eines Bausparguthabens -die Aufnahme eines Darlehens- nicht erfüllt, urteilten die Richter. Verzichte der Kunde mehr als zehn Jahre lang auf seinen Darlehensanspruch, könne die Bausparkasse zum Schutz der Bausparergemeinschaft das Vertragsverhältnis kündigen (AZ.: 5 O 1/14). Aufgrund der unklaren Rechtslage wird es weitere Auseinandersetzungen geben - zum Nachteil der Verbraucher?

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Auch andere Urteilssprüche bestätigten bereits, dass die Kündigung übersparter Altverträge rechtens sei, sagte ein Wüstenrot-Sprecher der Frankfurter Allgemeinen Zeitung. Bestätigt worden sei diese Rechtsposition durch 36 Urteile von verschiedenen deutschen Gerichten, berichtet die FAZ, etwa Landgericht Münster (Az. 014 O 161/15), Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 6 O 1708/15), Landgericht Mainz (Az. 6 O 106/14), Landgericht Aachen (Az. 10 O 404/14) und Landgericht Hannover (Az. 14 O 93/15).

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