Da steht man an der Supermarktkasse, hat unzählige Waren bereits auf das Band gelegt und wieder in den Korb gepackt und stellt dann plötzlich fest, dass die Geldkarte nicht mehr da ist. Ob gestohlen oder verloren – nun heißt es handeln! Die Karte muss bei der Bank gesperrt und möglichst schnell ein Ersatz besorgt werden. Doch darf die Bank eine Gebühr verlangen, wenn sie eine Ersatzkarte ausstellt?

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Nein, das dürfen Banken bei Verlust oder Diebstahl der Karte nicht. Entsprechende Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, aufgrund derer die Kreditinstitute eine Zahlung für Ersatzkarten fordern, benachteiligen den Kunden in unangemessener Weise, wie der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe bestätigte (Urteil vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14).

Bank erfüllt mit Ausstellung der Ersatzkarte eine vertragliche Pflicht

Im konkreten Streit stand eine Klausel der Postbank im Mittelpunkt, gegen die der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt hatte. Die Postbank forderte für Ersatzkarten ein Entgelt von 15 Euro, die "auf Wunsch des Kunden" erstellt wurden. Zudem hieß es, dass dieses Entgelt "nur zu entrichten" sei, "wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat".

Der Dachverband der Verbraucherzentralen sah die Freiwilligkeit des Kunden hingegen nicht als gegeben an. Kontoinhaber seien vielmehr verpflichtet, den Verlust oder Diebstahl einer Bankkarte unverzüglich dem Geldinstitut mitzuteilen. In jedem Fall müssten alte Karten nach Austausch gesperrt werden, um einen Missbrauch des alten Dokuments zu verhindern. Das Ausstellen einer Ersatzkarte sei daher keineswegs eine Serviceleistung der Bank. Das Institut erfülle vielmehr eine vertragliche Pflicht.

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Der Interpretation der Verbraucherschützer schloss sich auch der BGH an und korrigierte damit den Richterspruch der Vorinstanzen. Nach notwendiger Sperrung der Karte ist die Bank vertraglich zu einem Ersatz verpflichtet, betonten die Richter. Keine eindeutige Aussage fällten sie jedoch hinsichtlich der Frage, ob es der Bank in jedem Fall verboten ist, für Ersatzkarten Gebühren einzufordern. Tatsächlich hatte der BGH offengelassen, ob für eine Ersatzkarte gezahlt werden muss, wenn eine Karte etwa defekt ist oder sich der Name des Inhabers geändert hat. Für die abschließende Auslegung müsse die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden, berichtet der Verbraucherzentrale Bundesverband.

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