Vor etwas mehr als einer Woche, am zweiten September, wurde vor dem Landgericht Heilbronn ein Fall verhandelt, in dessen Ergebnis ein Kläger seine Klage gegen einen Vermittler zurückzog (Az. Ka 8 O 373/14). Zunächst hatte der Anleger seinen Berater, einen freier Finanzvermittler, aber beschuldigt, dieser hätte ihn falsch beraten, da die Investition in den geschlossenen Energie-Fonds POC Growth 2 im Jahr 2011 keine finanziellen Erfolge zeitigte, wie procontra berichtete. Im dritten Jahr nach der ihm vom Vermittler geratenen Investition war noch immer kein ökonomischer Erfolg eingetreten und der Anleger, der auf das falsche Pferd gesetzt hatte, klagte seinen Vermittler an. Der Vorwurf lautete: Falschberatung.

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Mangelnde Beratung, unschlüssiges Anlagekonzept, so der Vorwurf

In seiner Anklage brachte der Anleger die Argumente hervor, der Berater habe ihn nicht ausreichend über alle bestehenden Risiken in Kenntnis gesetzt. Darüber hinaus sei ihm, dem Anleger, das Anlagekonzept nicht nachvollziehbar gewesen und letztlich seien auch Fehler im Prospekt zu beanstanden. Diese Fehler im Prospekt legte der Kläger in seiner Klageschrift Punkt für Punkt dar, was erkennen ließ, dass „sich die Klägerseite vertieft mit dem Anlageprodukt auseinandergesetzt hatte, weshalb wir im Rahmen der Anspruchsabwehr jedem einzelnen Gesichtspunkt dezidiert entgegentreten mussten“, wie der Anwalt des angeklagten Vermittlers, Nikolaus Sochurek, Partner der Kanzlei Peres & Partner in München, erläuterte.

Berater unschuldig

Die gemachten Vorwürfe als auch die Behauptung von Fehlern im Prospekt waren nicht haltbar, so dass die Klage gegen den Vermittler auf derart dünnem Eis am Ende keinen Bestand mehr hatte. „Insbesondere war es erforderlich, den angeblichen Prospektfehlern entgegenzutreten. Dieser Strategie war Erfolg beschieden“, so Sochurek.

Procontra-online.de

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