Die Gründe für das Unbehagen gegenüber dem Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Investmentsteuerreformgesetz, kurz InvStRefG-E, liegen in einer daraus resultierenden steuerlichen Mehrbelastung, ganz besonders für Altersvorsorge- und Kleinsparer. Zudem führe der Entwurf in seiner jetzigen Fassung zu einer nachhaltigen Schädigung des Investitionsstandorts Deutschland. Auch die administrative Mehrbelastung sei nicht vertretbar, die bei den mit der Fondsverwaltung betrauten Kreditinstituten, den Finanzunternehmen und den Anlegern die Folge von InvStRefG-E wäre, weshalb die Spitzenverbände in einer gemeinsamen Stellungnahme die Umsetzung diesen Entwurfs geschlossen ablehnen.

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Die Reform beeinflusst durch die Besteuerung die Publikumsfonds, die sich vor allem aus Anlagebeträgen von Altersvorsorgesparern und Kleinsparern speisen. Indem Dividenden und Immobilienerträge laut Entwurf künftig pauschal auf Fondsebene vorab mit 15 Prozent versteuert würden, stünden den Fonds im Ergebnis kleinere Mittel zur Wiederanlage und zur Ausschüttung an die Anleger zur Verfügung, so die Kritik.

Besteuerung trifft die Falschen

Das bisher verbindliche Transparenzprinzip bei der Besteuerung bedeutet im Gegensatz keine Fondsbesteuerung, sondern eine Anlegerbesteuerung. Kleinsparer wurden durch eine Steuerfreistellung bis zur Höhe von 801 Euro im Jahr verschont, was für sie die Atrraktivität eines Vorsorgesparens erhöhte. Dieser attraktive Anreize der Verschonung würde durch die Reform zunichte gemacht. Nicht nur für die Kleinsparer wäre die Reform deshalb ein Fiasko. Auch die betriebliche Altersvorsorge würde zum Nachteil betroffen sein. Aktuell macht eine Kapitalanlage in Publikumsfonds gerade wegen der Niedrigszinsphase besonders viel Sinn, das Risiko ist überschaubar und langfristige Teilhabe an Aktienkurssteigerungen auf den Kapitalmärkten sind möglich.

Publikumsfonds ihrer Steuerfreiheit zu entheben wäre deshalb nicht schlau, solange die Anteile von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und von Unternehmen zur Abdeckung ihrer betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtungen gehalten würden. Denn der Weg des Entwurfs würde wohl in eine verfassungsrechtlich nicht ganz saubere Doppelbesteuerung münden, nämlich einerseits auf Fondsebene und nachher im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung auch noch einmal beim Rentenempfänger.

Es wären ferner nicht allein Publikumsfonds, sondern zudem Spezialfonds von den Neuerungen betroffen. Eine sofortige Versteuerung eines Teils der einbehaltenen Veräußerungsgewinne wäre dann, anders als bisher, für diese Fonds nach dem Gesetzentwurf verpflichtend. Vorgesehen ist eine Besteuerung von zehn Prozent pro Jahr, die die Wirtschaft, so die Kritiker, spürbar belasten würde. Die Option einer vorübergehenden Thesaurierung entfiele durch die unmittelbare Besteuerung, was die Verstetigung der Kundenerträge gesetzlich ausschlösse.

Steuerbelastung, administrativer Aufwand und weitere Nachteile

Damit sind aber noch nicht alle Nachteile aufgezählt, die Wirtschaftsverbände ausmachen. Durch die neu geplante Steuerbelastung würde ebenso eine Beteiligungen an Startup-Unternehmen merklich an Attraktivität einbüßen, da Wagniskapitalgeber alle auf der Ebene der Startup-Unternehmen erzielten Gewinne dann noch einmal selbst versteuern müssten. Die im Entwurf enthaltende temporär befristeten Ausnahmeregelungen berücksichtigen diesen Umstand zwar, aber nicht konsequent genug, die Regelungen griffen zu kurz, so die Kritiker, denn sie wären in der Praxis nicht umsetzbar und unterlägen beihilferechtlichen Bedenken.

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All dies könne man sich ersparen, so die Kritiker, durch ganz einfache Anpassungen im bestehenden Steuersystem, ganz ohne weitere steuerliche und bürokratische Belastungen -während der aktuelle Entwurf nichts als Nachteile mit sich brächte: Steuererhöhungen für Altersvorsorge- und Kleinsparer sowie für Unternehmen, ein gesteigerter administrativen Aufwand für alle Involvierten und ganz besonders für alle Kreditinstitute, Finanzunternehmen und Anleger.

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