Bereits am 21. Juli 2015 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den entsprechenden Diskussionsentwurf eines Investmentsteuerreformgesetzes (InvStGRefG). Doch worauf müssen sich die Fondsanleger vorbereiten? Einen Einblick geben die Rechtsanwälte Dr. Andreas Rodin und Dr. Peter Bujotzek von der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei Pöllath + Partner auf dem Fachportal dasinvestment.com.

Systemwechsel im Investmentsteuerrecht geplant

Laut Entwurf ist ein weitgehender Systemwechsel im Investmentsteuerrecht mit zwei voneinander unabhängigen Besteuerungssystemen sowie die Einführung einer Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz geplant. In Kraft sollen die neuen Regelungen zum 1. Januar 2018 treten. Laut Diskussionsentwurf soll es auch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Investmentsteuergesetzes (InvStG) geben. Künftig sollen unter das Gesetz sämtliche OGAW-Fonds und Alternative Investmentfonds (AIFs) sowie bestimmte andere Investitionsvehikel fallen. Personengesellschaften, die wie Private-Equity-Fonds keine OGAW sind, werden davon jedoch ausgenommen. Für diese gelten auch weiterhin die allgemeinen Besteuerungsregeln für Personengesellschaften.

Änderungen bei der Besteuerung von Publikums-Investmentfonds

Für Publikums-Investmentfonds, also alle Investmentfonds, die keine Spezial-Investmentfonds sind, soll künftig ein intransparentes Besteuerungsregime gelten. Inländische und ausländische Publikums-Investmentfonds sollen dementsprechend künftig mit inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer unterliegen. Weiterhin sollen Erträge aus Investmentfonds bei den Anlegern grundsätzlich unabhängig davon besteuert werden, aus welchen Quellen sie stammen.

Ebenfalls Änderungen bei Spezial-Investmentfonds

Für Spezial-Investmentfonds soll das investmentsteuerliche Transparenzprinzip (sogenannte Semi-Transparenz) im Wesentlichen auf die Kapitalertragsteuer beschränkt werden. So soll auf Ebene der Investoren das Beteiligungsprivileg gemäß Paragraf 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) generell ausgeschlossen sein. Für natürliche Personen gilt, dass sie sich künftig weder unmittelbar noch mittelbar über Personengesellschaften an Spezial-Investmentfonds beteiligen dürfen.

Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen

Alle ab 1. Januar 2018 realisierten Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen (unter 10 Prozent) sollen dann in vollem Umfang körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig sein. Das Beteiligungsprivileg gemäß Paragraf 8b Absatz 2 KStG werde insoweit nicht gelten. Für Investitionen in Start-ups ist eine Steuerermäßigung auf Veräußerungsgewinne in Höhe von maximal 30 Prozent des Investitionsbetrags geplant.

Ausblick

Ein formelles Gesetzesvorhaben ist mit dem Diskussionsentwurf derzeit nicht verbunden. Ob er in der vorgeschlagenen Fassung in Kraft tritt und wie die Auswirkungen dann im Einzelnen wären, bleibt abzuwarten. Für Fondsanleger ergibt sich auf Grundlage des vorgelegten Entwurfs vorerst kein aktueller Handlungsbedarf. Dafür ist die Verabschiedung eines Kabinettsentwurfs, mit dem ein Gesetzgebungsverfahren initiiert wird, abzuwarten. Im Hinblick auf die geplante Abschaffung der 95-prozentigen-Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz kann es jedoch ratsam werden, in Streubesitzbeteiligungen enthaltene Wertsteigerungen bis Ende 2017 zu realisieren.