Die derzeit geltende Mehrwertsteuerrichtlinie befreit die meisten Erbringer von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen von der Mehrwertsteuer. ‚Steuerbefreiung‘ klingt nach Erleichterung - führt in diesem Fall aber auch zu Problemen: es gibt in der Regel kein oder nur ein eingeschränktes Recht auf Vorsteuerabzug. „Dadurch wird die Mehrwertsteuer bei Unternehmen im Finanzdienstleistungssektor häufig zu einem Kostenfaktor, der durch die Preisgestaltung an die Kunden weitergegeben wird“, schreibt Steuerberaterin Diana Imhof (Financial Services Tax).

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Da die Steuerregeln für Finanzdienstleistungen in der EU-Praxis nicht immer einheitlich angewandt werden, was zu Rechtsunsicherheit führt, soll das Regelwerk auf den Prüfstand. Ziel der Überarbeitung der Mehrwertsteuervorschriften ist insbesondere die Reduzierung von Komplexität.

Die im Rahmen eines Konsultationsverfahrens von der EU-Kommission vorgeschlagenen Lösungsansätze skizziert Imhof so:

  • Abschaffung der Steuerbefreiung
    Hierbei könnten mehrere Alternativen in Betracht gezogen werden. So könnten z.B. Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (alle oder einige Arten) zum Regelsatz besteuert werden, oder es könnten auch ermäßigte Sätze zugelassen und gleichzeitig ein Mindeststeuersatz festgelegt werden.
  • Beibehaltung der Steuerbefreiung,
    jedoch Änderung ihres Anwendungsbereichs, indem nur bestimmte Arten von Dienstleistungen besteuert werden, z.B. gebührenbasierte im Gegensatz zu zinsbasierten Dienstleistungen.
  • Einführung eines einheitlichen Optionsmodells zur Anwendung einer Kostenverteilungsregelung für den Finanz- und Versicherungssektors im Binnenmarkt.

AfW spricht sich für Beibehaltung der Steuerbefreiung aus

Im Rahmen dieses öffentlichen Konsultationsverfahrens hat nun der AfW mit Unterstützung seines steuerpolitischen Beraters, Steuerberater Daniel Ziska von GPC Tax Berlin, im Wesentlichen folgende Positionen vertreten:

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  • Die bisherigen Steuerbefreiungen müssen mindestens im bisherigen Umfang erhalten bleiben.
  • Um das ganze System zu vereinfachen, wäre eine Steuerbefreiung mit gleichzeitigem Vorsteuerabzug, so wie man sie bei bestimmten exportorientierten Umsätzen kennt, das Beste.
  • Auch die Beratung zu den Produkten der Finanzdienstleistung sowie die Verwaltung von Finanz- und Versicherungsprodukten müssen von der Steuer befreit werden, um aufwendige Abgrenzungsprobleme zu lösen.

  • Wenn sich Unternehmen Kosten teilen, darf dies nicht zu einer Umsatzsteuerbelastung führen.
  • Die umsatzsteuerliche Organschaft (Umsatzsteuergruppe), welche die Umsatzsteuer zwischen den einzelnen Gesellschaften eliminiert, muss auch länderübergreifend möglich sein.

Unter Berücksichtigung der Konsultations-Ergebnisse soll ein Vorschlag zur Überarbeitung der Mehrwertsteuervorschriften für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen im 4. Quartal 2021 vorgelegt werden.

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