Die neue Regulierung umfasst 145 Seiten, doch für das angedachte „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie“ gibt es bisher erst einen Referentenentwurf aus dem Haus des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Die Motivation, nun auch das Feld der Wohnimmobilien-Kreditverträge zu zu regulieren, kam aus Brüssel. Anfang 2014 war die Europäische Richtlinie über Wohnimmmobilien-Kreditverträge im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht und knapp drei Wochen später wurde sie rechtskräftig.

Europäische Richtlinie über Wohnimmmobilien-Kreditverträge in BRD

Im Anschluss gilt die Frist von 24 Monaten zur Umsetzung der Vorgabe in nationales Recht. Das bedeutet für die Bundesrepublik das genaue Datum des 21. März 2016, an dem Tag muss die neue nationale Bestimung stehen. Zwar mag es wirken, als wäre es bis dahin noch viel Zeit, andererseits ist es für Finanzvermittler ratsam, schon jetzt an die Folgen des neuen Gesetzes zu denken. Denn wie es bei der Vermittlung von Baudarlehen einmal war, wird es nicht bleiben.

So ändern sich neben den gesetzlichen Grundlagen auch die Termini. Unter dem Oberbegriff des „Verbraucherdarlehensvertrages“ für alle Verbraucherdarlehen steht der „Allgemeine Verbraucherdarlehensvertrag“ für Verbraucherkredite­ sowie der „Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag“. Der „Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag“ wird mit der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie reguliert.

Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie für Vermittler

Jene Richtlinie hat nicht nur einen beachtlichen Umfang, sondern ist auch inhaltlich nicht gerade unauffällig. Zentral hierbei sei, so Portfolio, dass die Tätigkeit des Vermittlers von grundbuchlich abgesicherten Immobiliendarlehen – nur um diese würde es gehen – reguliert wird.

Zur Verwirklichung dieses Schrittes wird in der Gewerbeordnung (GewO) ein neuer Paragraf, 34i, eingegliedert. In der Praxis bedeutet das, dass ab 21. März 2017 alle Baufinanzierungsvermittler in Deutschland eine Erlaubnis erlangen müssen, die sich ab 31. März 2016 beantragen lässt. Ob eine Erlaubnis erteilt wird, entscheiden Spielregeln ähnlich wie bei den weiter oben erwähnten Paragrafen 34d GewO (Versicherungsvermittler) und 34f (Finanzanlagenvermittler).

Wer künftig die Erlaubnis zur Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen erhalten will, muss:

  1. seine Zuverlässigkeit nachweisen,
  2. in geordneten Vermögensverhältnissen leben,
  3. eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben sowie
  4. seine Sachkunde nachweisen.

Eine Alte-Hasen-Regelung ist laut Gesetzentwurf auch geplant, berichtet Portfolio International. Sie gilt für Vermittler, die nachweisen können, dass sie seit mindestens dem 21. März 2011 ununterbrochen mit der Vermittlung von Wohnimmobilien-Krediten betraut sind. Als Nachweis können bei selbstständigen Vermittlern die Buch­haltungsunterlagen nach Paragraf 10 der Makler- und Bauträgerverordnung dienen, bei gebundenen Vermittlern der Arbeitsvertrag oder die Bestätigung seitens des Arbeitgebers.

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