Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg verurteilte die Sparkasse Bamberg wegen Falschberatung bei der Kapitalanlage zu rund 214.700 Euro Schadensersatz zuzüglich Zinsen. „Die Bank hat einem vermögenden Kunden zu zwei geschlossenen Fonds geraten und verschwiegen, dass sie sich von den Fondsgesellschaften mit Rückvergütungen belohnen lässt“, erklärt Rechtsanwältin Chiara Bahrig, Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte in Siegburg, die in dem Streitfall den Anleger gegen die Sparkasse Bamberg vertrat.

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Bei den Kapitalanlagen im Urteilsfall handelt es sich um den HCI Schiffsfonds V und um den HSC Optivita X UK. Letzterer versprach Anlegern hohe Renditen mit britischen Lebensversicherungen. „Zumindest dem Schiffsfonds droht die Insolvenz und den Anlegern damit der Totalverlust“, erklärt Rechtsanwältin Bahrig. Im Insolvenzfall müssen die Anleger außerdem damit rechnen, dass sie bereits erhaltene Ausschüttungen an die Fonds zurückzahlen müssen. Dieses Risiko muss die Sparkasse laut Urteil tragen.

Bei Beratungsfehlern erhalten Anleger Recht

Verstößt eine Banken bei der Anlageberatung gegen Aufklärungspflichten, nehmen Gerichte automatisch an, dass der Beratungsfehler auch die Ursache für den Verlust des Kunden war. Der Kunde hätte sich also gegen die Kapitalanlage entschlossen, wenn ihn die Bank pflichtgerecht beraten hätte. Juristisch heißt diese Annahme „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“. In diesem Fall muss die Bank beweisen, dass sich ihr Kunde auch bei korrekter Beratung, also trotzdem, für die Kapitalanlage entschieden hätte. Gelingt ihr das, bleibt der Anleger auf den Verlusten sitzen.

Bank plädiert auf Kundenwunsch nach Steuerersparnis

So argumentierte auch die Sparkasse Bamberg vor Gericht, dass ihr Kunde vor allem an einer Steuerersparnis im Zuge der Anlage interessiert war. Bei Steuersparfonds seien verdeckte Kickbackzahlungen (Agio) marktüblich, in der vorliegenden Größenordnung hätte diese für die Entscheidung des Kunden keine Rolle gespielt.

Das OLG Bamberg erteilte der Argumentation Bank eine klare Absage: „Allein der Umstand, dass ein Anleger eine steueroptimierte Anlage wünscht“, entkräfte noch nicht, dass Richter zu Gunsten eines Anlegers vermuten müssen, dass sich dieser Anleger am Ende gegen die Kapitalanlage entschieden hätte, wenn der Anlageberater ihn korrekt aufgeklärt hätte. Das könne allenfalls dann gelten, so das Urteil weiter, „wenn die vom Anleger gewünschte Steuerersparnis nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen ist“.

Information zur Rückvergütung hätte für Anleger Relevanz gehabt

Im konkreten Fall hatte die Sparkasse vor Gericht jedoch erklärt, dass bei Steuersparfonds ein Agio zwischen drei und sieben Prozent üblich sei. Damit war für die Richter klar: Wenn das Agio derart schwankt, dann fallen auch die Rückvergütungen an Banken unterschiedlich hoch aus, die aus dem Agio bezahlt werden. Fazit: Selbst Anleger, die eine Steuerersparnis im Sinn haben, müssen laut Urteil „nicht zwangsläufig“ wie im konkreten Fall „eine Rückvergütung in Höhe von fünf Prozent der Anlagesumme in Kauf nehmen.“

Davon abgesehen hat der Anleger vor dem OLG Bamberg „nachvollziehbar und glaubhaft angegeben, er hätte im Falle einer Offenlegung der Rückvergütung versucht ..., über eine Aufteilung der Rückvergütung zu verhandeln“. Daraufhin waren die Richter des dritten Zivilsenats überzeugt, dass Kickbackzahlungen für den Kunden der Sparkasse Bamberg „gerade nicht ohne Bedeutung“ gewesen wären.

Kein Erfolg des Verfahrens in erster Instanz

Bevor der Fall dem OLG Bamberg vorlegt wurde, hatte das Landgericht den Streitfall behandelt. Das hatte zwar den Beratungsfehler der Bank festgestellt, aber dennoch zum Nachteil des Anlegers geurteilt und ihn zuvor nicht angehört. Sie waren davon ausgegangen, dass der vermögende Kunde wusste, dass Banken sich für Vertragsabschlüsse mit einem Teil des Agios belohnen lassen. „Ein klarer Verfahrensfehler“, kritisiert Bahrig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat längst entschieden, „dass Gerichte für Waffengleichheit sorgen müssen, indem sie einem Bankkunden auch als Streitpartei die Möglichkeit geben, im Prozess persönlich darzustellen, wie die Beratung in der Bank erfolgt ist.“

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Das Urteil vom 13.05.2015 ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision hat das OLG Bamberg nicht zugelassen. Dennoch rechnet die zuständige Kanzlei damit, dass die Sparkasse Bamberg mit einer Nichtzulassungsbeschwerde versuchen wird, den Fall doch noch vor den Bundesgerichtshof zu bringen. Ein ähnlich gelagertes Urteil hat der BGH zugunsten des Anlegers entschieden.

Göddecke Rechtsanwälte

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