Im vorliegenden Fall hat ein Anleger in einen geschlossen Fonds investiert, da er das Geld für seine Altersvorsorge anlegen wollte. Er zeichnete eine Beteiligung als atypischer Gesellschafter, sein Investitionsbetrag belief sich auf 150.000 Euro zzgl. 9.000 Euro Agio (Aufschlag). Das Kapital sollte in ein ganzheitliches Mobilitätskonzept fließen. Der Betroffene hatte sich nicht tiefergehend mit der Materie und dem Konzept von geschlossenen Fonds beschäftigt, sondern sich auf den Rat des Vermittlers verlassen. Er klagte schließlich unter dem Vorwurf, fehlerhaft beraten worden zu sein und forderte Schadenersatz.

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Mangelnde Beratung vs. leichtsinniges Verhalten des Anlegers

Laut Aussage des Anlegers hat der Vermittler während des Beratungsgesprächs erläutert, dass es sich bei der Investition um eine perfekte und absolut sichere Anlage für das Anlageziel der Altersvorsorge handelt. Dabei habe der Berater versäumt, ausreichend über das Totalverlustrisiko aufzuklären bzw. diese Möglichkeit als „unwahrscheinlich“ beschrieben und Risiken damit verharmlost. Ein Ausgleich sollte durch steuerliche Vorteile der Anlage gewährleistet sein.

Das zunächst mit dem Fall befasste Landgericht hatte die Klage abgewiesen. So hatte die Ehefrau des Klägers ausgesagt, dass dieser leichtsinnig vorgegangen sei und erhebliche Summen aufs Spiel gesetzt hätte, ohne sich vorab umfassend zu informieren. Der Kläger ging in Berufung und das zuständige Oberlandesgericht urteilte, dass wegen Mitverschulden durch die Leichtsinnigkeit des Anlegers der Schadenersatz nur zu 50 Prozent geleistet werden müsse. Daraufhin gingen beide Parteien in Berufung und der Fall wurde vorm BGH verhandelt.

Berater hat Anlageberatungsvertrag verletzt

Der BGH entschied zugunsten des geschädigten Anlegers. So ist zwischen beiden Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, der seitens des Beraters nicht erfüllt wurde. Dieser habe dem Kundenwunsch nach einer verbesserten Altersvorsorge nicht entsprochen. Zur Verwirklichung dieses Ziels ist die empfohlene Anlageform ungeeignet gewesen, so das Gericht. Danach ist die Klage gerechtfertigt.

Treu und Glauben: Der Berater ist Experte und der Kunde darf sich auf dessen Sachkunde verlassen

Eine grob fahrlässige Unkenntnis dürfe dem Geschädigten jedoch nicht vorgeworfen werden. Er hat einen Experten aufgesucht und dessen Rat vertraut: „Allerdings verdient das Vertrauen desjenigen, der sich von einem anderen, der für sich Sachkunde in Anspruch nimmt, beraten lässt, besonderen Schutz. Deshalb kommt im Falle eines Schadensersatzanspruchs wegen der (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten der Einwand des Mitverschuldens nur unter besonderen Umständen zum Tragen, weil sich der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen darf; alles andere widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben (...)“, heißt es im BGH-Urteil (Az. III ZR 90/14).

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Anders gelagert wäre die Situation, wenn der Geschädigte über eigene Sachkunde oder über zusätzliche Informationen von dritter Seite verfügt. Das war hier nicht der Fall. Auch habe der Betroffene nicht leichtsinnig gehandelt. Die Tatsache, dass ihm Risiken nicht bewusst waren, seien eher ein Beleg dafür, wie sehr er sich auf die beschwichtigenden Aussagen sowie die Kenntnisse und Erfahrungen seines Vermittlers verlassen hat, so die Richter.

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