Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Da ein Beschäftiger durch sein Unternehmen nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, verklagte er seinen Arbeitgeber auf Schadenersatz.

Rund 14.400 Euro Schadenersatz wegen verletzte Aufklärungspflicht über bAV gefordert

Im vorliegenden Fall war ein Angestellter bis zum 30. Juni 2010 beim Beklagten beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er vom Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, dieser habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen.

Bei entsprechender Kenntnis seines Anspruchs hätte er 215,00 Euro seiner monatlichen Arbeitsvergütung in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt. Als Durchführungsweg hätte er die Direktversicherung gewählt, heißt es in der Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts. Der Arbeitnehmer verlangte Schadenersatz von 14.380,38 Euro.

Keine Pflichtverletzung durch Arbeitgeber

Doch bereits die Vorinstanz, das Hessisches Landesarbeitsgericht, hatte im Urteil vom 27. Juli 2011 - 6 Sa 566/11 auf die Zahlung von Schadenersatz gerichtete Klage abgewiesen. Auch blieb die Revision des Klägers erfolglos.

Da der Beklagte weder nach § 1a BetrAVG noch aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet war, den Kläger von sich aus auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen, fehlte es an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Pflichtverletzung des Beklagten, begründete das Gericht die finale Entscheidung.

Bundesarbeitsgericht