Im betroffenen Fall war ein freiwillig unfallversicherter Mann in einen Verkehrsunfall verwickelt. Dabei war der Pkw frontal mit einem entgegenkommenden Lkw kollidiert. Der Mann verstarb beim Unfall.

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Weder auf der Fahrbahn noch an dem sichergestellten Pkw ließen sich Anzeichen dafür finden, dass der Pkw vor dem Zusammenstoß abgebremst wurde. Technische Mängel bestanden nicht. Die Blutalkoholkonzentration des Verunglückten wurde mit 0,0 Promille festgestellt, für eine innere Erkrankung als auslösende Unfallursache fanden sich keine Hinweise.

Unfallversicherung muss Absicht eines Selbstmordes beweisen

Daraufhin lehnte die Unfallversicherung die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Als Begründung gab die Unfallversicherung an, dass es sich nicht um einen Unfall im Sinne des Gesetzes, sondern um ein willentlich herbeigeführtes Ereignis gehandelt habe.

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Während das Sozialgericht der Argumentation der Unfallversicherung folgte und die Klage mit der Begründung, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Suizid vorgelegen habe, abwies. Kam das Bayerische Landessozialgericht nun zu einer anderen Entscheidung. Zwar habe es Anhaltspunkte für einen Selbstmord gegeben, allerdings ließen diese Anhaltspunkte nicht zwingend zu dem Schluss führen, dass der Versicherte in Selbsttötungsabsicht gehandelt habe. Ist ungeklärt, ob der Tod durch Selbsttötung eingetreten ist, trägt insoweit die beklagte Unfallversicherung die Beweislast.

LSG Bayern

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