Im betroffenen Fall hatte ein Kunde nach einer Beitragsanpassung der Central Krankenversicherung zum Jahreswechsel 20100 seinen Vertrag gekündigt. Der Krankenversicherer hatte daraufhin im Januar ein Schreiben, mit dem Hinweis auf den Nachweis der Anschlussversicherung, versendet.

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Nachweis über Anschlussversicherung ist Pflicht

Nach dem der Versicherte die Central erst im Oktober über die Nachversicherung informierte, berief sich der Krankenversicherer auf die Unwirksamkeit der Kündigung und stellte dem Kunden die ausstehenden Beiträge in Rechnung. Allerdings hatte der Kunde kein Schreiben seitens der Versicherung erhalten.

Generell ist der Nachweis einer Anschlussversicherung notwendig, um eine etwaige Doppelversicherung auszuschließen und gleichzeitig die generelle Krankenversicherungspflicht sicher zu stellen.

Krankenversicherer muss Information an Kunden nachweisen

Die Richter in Karlsruhe stellten nun fest, dass der Krankenversicherer dafür Verantwortung zu tragen hat, dass das Informationsschreiben beim Kunden auch tatsächlich ankommt (Az.: IV ZR 43/14). Dies kann via Einschreiben oder Rückantwort des Kunden erfolgen.

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Dies konnte die Central Krankenversicherung nicht belegen. Daraus resultierend könne sich der Versicherer nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen und müsste den Kunden so behandeln, als ob er den Anschlussversicherungsnachweis pünktlich erbracht habe.

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