Viele Bundesbürger kennen die Situation: Die neue Kamera ist schon nach wenigen Wochen kaputt gegangen. Nun steht man in dem Elektronikfachmarkt, wo das Gerät gekauft wurde, und will es umtauschen. Doch nachdem man seine Garantie geltend gemacht hat, erklärt ein missmutiger Verkaufsberater, dass der Kunde kein Anrecht auf Garantie gegenüber dem Händler habe. Man solle sich doch bitte direkt an den Hersteller des defekten Gerätes wenden – bedröppelt dackelt der Kunde also wieder von dannen.

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Gewährleistung: Auch der Verkäufer ist 24 Monate in der Pflicht!

In solchen Situationen macht sich der Verkäufer das Nichtwissen des Kunden zu Nutze. Sehr wohl ist auch der Händler in der Pflicht, ein defektes Gerät zurückzunehmen. Doch greift hier eben nicht die Garantie, sondern die sogenannte Gewährleistung. Heimtückisch: Umgangssprachlich wird häufig von Garantie gesprochen, wenn eigentlich Gewährleistung gemeint ist. Würde der Verbraucher im Elektronikfachmarkt den richtigen Begriff wählen, hätte er bessere Chancen, sein Recht gegenüber dem Händler durchzusetzen.

Was aber bedeutet „Gewährleistung“? In der Gesetzgebung greift die sogenannte Mängelhaftung oder Gewährleistung, wenn der Verkäufer im Rahmen eines Kaufvertrages dem Käufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Der Verkäufer ist verpflichtet eine Ware ohne Schäden zu verkaufen bzw. zu liefern. Wenn doch Mängel an der Ware festgestellt werden, auch solche die erst später bemerkbar werden, haftet der Verkäufer für alle Mängel. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren zwischen beiden Parteien auf 12 Monate gekürzt werden.

Wenn ein Mangel an der Ware in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf auftritt, wird prinzipiell davon ausgegangen, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war. Hier ist der Verkäufer in der Beweispflicht und müsste nachweisen, dass der Schaden oder Fehler zum Lieferzeitpunkt noch nicht bestand. Nach sechs Monaten dreht sich die Beweispflicht. Nun muss der Käufer nachweisen, dass bereits zum Kaufzeitpunkt die Ware mangelhaft gewesen ist.

Verkäufer muss Nacherfüllung vornehmen

Der Verkäufer hat nach der Reklamation der Ware verschiedene Möglichkeiten. Es besteht die Pflicht auf Nacherfüllung: Der Verkäufer muss die mangelhaft gelieferte Sache entweder reparieren (Nachbesserung) oder neu liefern (Nachlieferung). Durch einen Austausch oder eine Reparatur bekommt man gleichwertigen Ersatz. Hier kann der Käufer wählen, ob er ein neues Gerät haben möchte oder ob eine Reparatur ausreicht.

Erst nach zwei gescheiterten Versuchen der Nacherfüllung kann der Käufer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder auf eine Minderung das Preises bestehen. Unter Umständen hat man sogar einen Anspruch auf Schadensersatz. Fallen bei der Nacherfüllung Kosten an, etwa weil ein Produkt an den Hersteller zurückgeschickt werden muss, hat diesen Mehrbetrag laut BGB ausschließlich der Verkäufer zu tragen!

Nicht verwechseln: Garantie und Gewährleistung

Wenn der Kunde ein defektes Weihnachtsgeschenk umtauschen will, steht er vor einem Problem. Seine Rechte kann der Verbraucher nämlich nur geltend machen, wenn er noch den Kassenzettel für das betroffene Produkt besitzt. Deshalb sollten Schenkende gerade bei teuren Produkten den Bon unbedingt aufheben – auch wenn der glücklich Beschenkte natürlich nicht erfahren soll, wie viel das Geschenk gekostet hat!

Was aber ist nun eine Garantie? Diese wird in der Regel freiwillig vom Händler oder Hersteller angeboten und in den allgemeinen Geschäftsbedingungen fixiert. Die Garantie geht oft über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinaus und ist eine Dienstleistung seitens des Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden.

So ist bei der Gewährleistung lediglich eine zeitlich begrenzte Nachbesserungspflicht festgeschrieben, wogegen durch eine Garantie eine Schadensersatzleistung zugesichert wird. Bei der Garantie spielt der Zustand der Ware zum Kaufzeitpunkt keine Rolle. Wichtig: Eine Garantie ersetzt die gesetzliche Gewährleistungspflicht nicht. Auch wenn die Garantie schon abgelaufen ist, können Kunden gegenüber dem Verkäufer auf ihre Gewährleistungsrechte pochen.

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Vereinfacht gilt die Regel: Händler haben eine Gewährleistungspflicht und Hersteller können eine Garantie auf ihre Produkte anbieten. Deshalb sollte man sich nicht abwimmeln lassen, wenn gerade Discounter ihrer Gewährleistungspflicht nicht nachkommen und einen Kunden an den Hersteller verweisen, obwohl sie eine mangelhafte Sache verkauft haben. Im Zweifelsfall hilft eine Rechtsschutzversicherung, Ansprüche gegenüber dem Verkäufer oder Hersteller durchzusetzen.

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