Eine Reform des Gewährleistungsrechts bringt Verbesserungen für Kundinnen und Kunden mit sich. Die Gesetze sollen EU-weit vereinheitlicht werden, sodass für Kaufverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen länderübergreifend dieselben Standards gelten. Von einigen Updates werden deutsche Verbraucher profitieren.

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Die sogenannte Mängelhaftung oder Gewährleistung greift, wenn der Verkäufer im Rahmen eines Kaufvertrages dem Käufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Sie gilt für maximal 24 Monate: und ist gesetzlich verbürgt. Selbstverschuldete Mängel durch den Verbraucher sind hierbei jedoch ausgenommen, wenn eine Ware ersetzt werden soll.

Verkäufer muss länger nachweisen, dass Sache fehlerfrei war

Bisher galt: Tritt ein Mangel an der Ware in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf auf, wird prinzipiell davon ausgegangen, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft gewesen ist. Hier ist der Verkäufer in der Beweispflicht und müsste nachweisen, dass der Schaden oder Fehler zum Lieferzeitpunkt noch nicht bestand. Andernfalls muss er den Schaden beheben und eine fehlerfreie Ware liefern. Nach sechs Monaten aber erfolgt eine Beweislastumkehr: ab diesem Zeitpunkt muss der Kunde dem Verkäufer nachweisen, dass die Sache mangelhaft gewesen ist.

Diese Sechs-Monate-Frist wird nun auf zwölf Monate erweitert. Ansprüche lassen sich folglich leichter durchsetzen, wenn man als Kunde eine fehlerhafte Ware gekauft hat und diese zeitig kaputt ging. In der Regel können die Verbraucher ihr Gewährleistungsrecht gegenüber dem Händler einfordern, wo sie die Sache gekauft haben.

Gewährleistung ist keine Garantie: sondern stärker

Viele Kundinnen und Kunden verwechseln die Gewährleistung mit der Garantie. Beides sind eigenständige Sachverhalte. Eine Garantie ist in der Regel eine freiwillig festgesetzte Leistung des Händlers oder Herstellers. Hier machen es sich viele Händler noch immer zu eigen, dass Kundinnen und Kunden den Begriff der Gewährleistung nicht kennen. Fragt man nämlich nach der Garantie, kann es sein, dass diese bereits abgelaufen ist oder nur sehr eingeschränkt gilt: Details sind hier vertraglich im Kaufvertrag geregelt.

Nicht so die Gewährleistung bzw. Mängelhaftung. Sie ist verbürgtes Recht, das bei jedem Kaufvertrag greift: Der Rechtsanspruch besteht für die vollen 24 Monate ab Kauf. Und davor können sich Händler und Hersteller auch nicht drücken. Hat man eine mangelhafte Sache gekauft, empfiehlt es sich also, auch das Gewährleistungsrecht einzufordern, denn deren Rahmenbedingungen sind gesetzlich genau geregelt.

Der Verkäufer hat nach der Reklamation der Ware verschiedene Möglichkeiten. Es besteht die Pflicht auf Nacherfüllung: Der Verkäufer muss die mangelhaft gelieferte Sache entweder reparieren (Nachbesserung) oder neu liefern (Nachlieferung). Durch einen Austausch oder eine Reparatur bekommt man gleichwertigen Ersatz. Hier kann der Käufer wählen, ob er ein neues Gerät haben möchte oder ob eine Reparatur ausreicht. Erst nach zwei gescheiterten Versuchen der Nacherfüllung kann der Käufer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder auf eine Minderung das Preises bestehen.

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Mehr Transparenz bei Garantien

Strengere Regeln gibt es ab dem Januar 2022 aber auch bei den Garantien, wie der SWR berichtet. Das ergibt eine Änderung im Kaufrecht. So muss nun Name und Anschrift des Garantiegebers angegeben werden, die Garantiebestimmungen dürfen auch nicht mehr in den AGBs versteckt werden: Sie sind als gesonderte Information auszuhändigen. Auch muss nun artikuliert werden, welche Schritte Kundinnen und Kunden unternehmen müssen, um die vereinbarte Garantie in Anspruch zu nehmen. Das ist auch für Gewerbetreibende wichtig, die entsprechende Garantien anbieten. Um nicht in die Haftungsfalle zu tappen, müssen sie ihre Verträge entsprechend anpassen

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