Die Einführung des §12a der Finanzanlagenvermittlerverordnung zum 01. August 2014 führte in der Branche zu Unsicherheiten. Zuvor war unstreitig, dass ein ungebundener Finanzdienstleister seine Vergütung entweder vom Kunden oder von einem Dritten -in der Regel der Produktgeber- oder aber von beiden erhält. Bedeutete die neue Verordnung hier einen Paradigmenwechsel, wonach Mischmodelle untersagt sind? Schließlich muss ein Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO den Anleger im ersten Beratungsgespräch aufklären, welche Art und Weise der Vergütung er ausgezahlt bekommt.

Anzeige

Laut dem genauem Verordnungswortlaut hat der Gewerbetreibende seinen Kunden darüber zu informieren, Zitat: „1. ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird“ oder „2. ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen“. Aber schließen sich beide Varianten aus? Dieser Paragraph nährte den Verdacht, dass die Möglichkeit von Mischmodellen zukünftig vom Tisch sei. Demnach dürfe der Vermittler keine Beratung anbieten, bei der er gleichzeitig sowohl eine Provision vom Produktgeber als auch ein Honorar vom Kunden erhält. Verschiedene Juristen hatten sogar die Meinung vertreten, Vermittler nach 34f dürfen ausschließlich auf Provisionsbasis arbeiten, während eine Honorar-Finanzanlagenberatung nur noch Beratern nach §34h der Gewerbeordnung vorbehalten sei.

Bund-Länder-Ausschuss spricht sich für Mischmodelle aus!

Zur Aufklärung trug nicht gerade bei, dass Gewerbeämter und Handelskammern den Fall unterschiedlich bewerteten. Klare Auskünfte, wie eine korrekte Kundeninformation auszusehen habe, wie sie der §12 a FinVermV vorschreibt, konnten beide Institutionen nicht geben. Das wiederum rief den Bundesverband für Finanzdienstleistung (AfW) auf den Plan, der schnellstmöglich Rechtssicherheit einforderte. Immerhin hätte eine Vielzahl langjährig getätigter Geschäftsmodelle mit einem Schlag als illegal gegolten – auch rückwirkend.

Doch nun scheint größere Klarheit zu herrschen - und es wurde im Sinne der Finanzberater entschieden. Wie der AfW in einer Pressemeldung berichtet, stand das Thema Ende November auf der Agenda des Bund-Länder-Ausschusses Gewerberecht. Dort sei mehrheitlich entschieden worden, dass Mischmodelle auch weiterhin praktiziert werden dürfen, wie der Verband aus verlässlichen Kreisen erfahren haben will. Die Position des Ausschusses sei zwar nicht rechtsverbindlich – strittige Fälle könnten durchaus vor Gericht landen. Dennoch sei die Entscheidung des Gremiums als klare politische Stellungnahme zu werten, dass Mischmodelle weiterhin erlaubt bleiben.

“Gut, dass unnötige Diskussion beendet ist“

Rechtsanwalt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW kommentiert wie folgt: „Gut, dass diese unnötige Diskussion nun beendet ist. Wir brauchen mehr Liberalität bei den Vergütungsmodellen und nicht mehr Regulierungswahnsinn. Weder die Branche, noch die Aufsichtsbehörden geschweige denn ein Kunde sieht hier noch durch. Es ist erschreckend, dass – wie in diesem Fall - eigentlich gar nicht vorhandene Problemfelder durch eine Überinterpretation aufgemacht werden.“

Anzeige

Dies bedeutet, Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f dürfen auch weiterhin sowohl nach Honorar als auch Provision beraten. Der AfW hat seinen Mitgliedern selbst unverbindliche Vorschläge gemacht, wie eine entsprechende Erstinformation für den Kunden gestaltet sein kann:

  • Alternative 1 – nur Anleger zahlt: Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch den Anleger. Die Vergütung erfolgt … (ab hier individuell einzutragen: z.B. entsprechend der noch gesondert zu verhandelnden Vergütungsvereinbarung oder – besser - hier schon soweit möglich, konkrete Vergütungsvarianten eintragen).

  • Alternative 2 - nur der Produktgeber zahlt: Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendungen von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

  • Alternative 3 - Kombination von Anleger und Produktgeber zahlt: Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten, welche eventuell vermittelt werden.

    Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, erfolgt dies … (ab hier individuell einzutragen: z.B. entsprechend der noch gesondert zu verhandelnden Vergütungsvereinbarung oder – besser - hier schon soweit möglich, konkrete Vergütungsvarianten eintragen).

    Soweit Zuwendungen im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung insofern von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden.
AfW

Anzeige