Der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung sinkt ab 1. Januar 2015 von 15,5 auf 14,6 Prozent. Der geringere Beitrag wird den meisten Kassen voraussichtlich nicht ausreichen. Daher dürfen sie einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben. Dies ist zwar nicht neu, jedoch wird dieser nun ebenfalls prozentual vom Einkommen des Kassenmitglieds berechnet.

Vorgaben für einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag

Die Krankenkasse muss den Zusatzbeitrag in ihrer Satzung festlegen. Der Zusatzbeitrag darf maximal in der Höhe angesetzt werden, dass er gemeinsam mit den anderen Einnahmen die voraussichtlichen Ausgaben deckt.

Reicht der festgelegte Zusatzbeitrag nicht aus, so kann ihn die Kasse durch eine Satzungsänderung erhöhen. Darüber hinaus kann eine notwendige Erhöhung von der zuständigen Aufsichtsbehörde angeordnet werden. Wenn sich die finanzielle Situation einer Kasse verbessert, kann ein Zusatzbeitrag im Umkehrschluss auch gesenkt oder komplett abgeschafft werden.

Krankenkasse: Sonderkündigungsrecht bei neuem Zusatzbeitrag

Neben dem regulären Kündigungsrecht haben Kassenmitglieder bei der Einführung oder Erhöhung von Zusatzbeitragen ein Sonderkündigungsrecht. Geregelt wird dieses Sonderkündigungsrecht über das fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V), § 175 Absatz 4.

Demnach muss eine gesetzliche Krankenkasse mindestens einen Monat vor der Einführung oder Erhöhung des Zusatzbeitrages ihre Mitglieder hierüber schriftlich informieren. In diesem Schreiben muss sie auf das Sonderkündigungsrecht und eine Übersicht des GKV-Spitzenverbandes zu den Zusatzbeiträgen hinweisen. Darüber hinaus muss die Krankenkasse über die Höhe des „durchschnittlichen Beitragssatzes“ informieren. Dieser wird jährlich vom Bundesgesundheitsministerium festgelegt. Auf die Wechselmöglichkeit in eine günstigere Kasse muss hingewiesen werden, wenn der erhöhte oder neu eingeführte Zusatzbeitrag die Höhe des „durchschnittlichen Beitragssatzes“ übersteigt.

Wie lange gilt das Sonderkündigungsrecht?

Spätestens bis zum Ende des ersten vom Zusatzbeitrag betroffenen Monats muss die Kündigung erfolgen. Sie wird dann mit Ablauf des übernächsten Monats wirksam. Informiert die Krankenkasse jedoch zu spät über die genannten Punkte, so gilt das Sonderkündigungsrecht über das Ende des ersten Wirkungsmonats hinaus.

Neben dem Sonderkündigungsrecht besteht darüber hinaus jederzeit das Recht auf eine reguläre Kündigung der Krankenkasse. Mit einer Frist von zwei vollen Monaten ist diese zu jedem Monatsende möglich. Einzige Einschränkung: Das Mitglied muss seit mindestens 18 Monaten bei seiner Versicherung sein und darf keinen Wahltarif mit Bindungsdauer haben.

Kassenleistungen vergleichen

Vor dem Wechsel einer Krankenkasse sollten sich Versicherte neben dem Beitrag über die Leistungen der anderen Kassen informieren. Im Fokus sollten hierbei Leistungen stehen, die für einen persönlich von Interesse bzw. Wichtigkeit sind. So wird eine optimale Versorgung gewährleistet.

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