Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat einen Anlageberater wegen Falschberatung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mehr als 13.000 Euro verurteilt (Az.: 8 U 66/13).
Dem Kläger war von dem Vermittler eine atypische stille Beteiligung zur Altersvorsorge vermittelt worden. So beteiligte sich der Kläger 1995 nach Beratung durch den Beklagten als atypischer stiller Gesellschafter an einer Vermögensanlagen GmbH und verlor durch die Insolvenz der zur „Göttinger Gruppe“ gehörenden Gesellschaft sein eingezahltes Kapital.

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Was sind typische und atypische Gesellschafter?

Typische stille Gesellschafter werden häufig allein am Gewinn beteiligt und können, soweit sie auch für Verluste haften, diese steuerlich nicht als Werbungskosten geltend machen. Bei der Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter sind Anleger hingegen regelmäßig auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt und können diesen steuerlich berücksichtigen lassen. In der Folge kann die Beteiligung zu einem Totalverlust führen.

Beratung muss verständlich sein

Anlageberater sind verpflichtet, ihre Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten. Dazu gehören die Feststellung des Wissenstandes und der Anlagewünsche des Kunden, der Abgleich mit Anlageprodukten und deren Prüfung und Bewertung, die Empfehlung eines Anlageprodukts entsprechend den festgestellten Anlagezielen und die Erläuterung der Eigenschaften und Risiken der empfohlenen Anlage. Die Beratung muss vollständig, richtig und verständlich sein. Die Beratung in diesem Fall habe den Anforderungen nicht genügt, so das Gericht. Dem Kläger sei keine Kapitalanlage empfohlen worden, die seinem Anlageziel dient. Anlegern mit dem Ziel der Altersvorsorge dürfen keine mit einem solchen Risiko behafteten Kapitalanlagen empfohlen werden.

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