Auf unliebsame Post vom Anwalt müssen sich in den nächsten Tagen fünf Lebensversicherungen einstellen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat Klage gegen die DBV, PB (Postbank), Nürnberger, AachenMünchener und Axa eingereicht. Diese Anbieter hätten ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2012 noch nicht umgesetzt, so dass sie Kunden unrechtmäßig benachteiligen, lautet der Vorwurf der Verbraucherschützer.

Anzeige

Benachteiligung der Kunden bei vorzeitiger Vertragskündigung

Im konkreten Fall geht es um Vertragsklauseln für die vorzeitige Kündigung einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung, mit denen Stornoabzug und Rückkaufswerte geregelt wurden. Entschlossen sich Versicherungskunden zu einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages, so erhielten sie unter Umständen nur wenig Geld zurück, selbst wenn sie bereits hohe Prämien gezahlt hatten. Denn die Versicherungen sparten das eingezahlte Geld in den ersten Jahren nicht an, sondern schütteten es als Provision an Vermittler aus oder stellten es für Bürokratie- und Verwaltungskosten in Rechnung. Das Ergebnis waren geringe Rückkaufswerte des Vertrages bei einer Kündigung. Im schlimmsten Fall gingen die Kunden gänzlich leer aus. Derartige Klauseln hatten viele Versicherer in ihren Verträgen.

Der vierte Senat des Bundesgerichtshof erkannte in diesen Klauseln eine „unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers“ und erklärte sie deshalb für ungültig (ausführliche Urteilsbegründung u.a. hier und hier). Ausdrücklich betonten die Richter, das Vertragsziel der Vermögensbildung dürfe bei einer Renten- bzw. Lebensversicherung im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht vereitelt werden. Vorausgegangen war ein jahrelanger Rechtsstreit, bei dem die Landgerichte als Vorinstanzen teils unterschiedlich entschieden hatten. Verhandelt wurden unter anderem Unterlassungsklagen der Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Versicherer Deutscher Ring (Az. IV 201/10), Signal Iduna (IV ZR 200/10), Ergo (IV ZR 198/10) und Generali (IV 202/10).

Die Verbraucherzentrale Hamburg betont, dass die Kündigung einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung keineswegs eine Ausnahme darstellt. Demnach steigen fast 80 Prozent aller Versicherten vorzeitig aus ihrem Vertrag aus. Es sei nicht Leichtsinn, der die Kunden zu einer Kündigung zwingt. Oftmals steht Ihnen weniger Geld zur Verfügung – etwa durch die Trennung vom Lebenspartner, Arbeitslosigkeit oder den Kauf einer Immobilie. „Kündigung ist letztlich der Normalfall bei Versicherungen für die Altersvorsorge“, erklärt auch Axel Kleinlein, Vorstandsvorsitzender beim Bund der Versicherten.

Was bedeutet Transparenz und „angemessene Beteiligung?“

Seitdem der Bundesgerichtshof sein Urteil sprach, ringen Verbraucherschützer und Versicherungsunternehmen um die richtige Interpretation des Richterspruchs. In der schriftlichen Urteilsbegründung wurde es nämlich keineswegs verboten, dem Versicherungsnehmer zu Vertragsbeginn höhere Kosten für Provisionen und Verwaltungskosten in Rechnung zu stellen, die den Rückkaufswert schmälern. Nur müssen die Vertragsklauseln transparent formuliert sein, so dass der Kunde erfährt, was ihn ein vorzeitiger Vertragsausstieg wirklich kostet.

So darf auch weiterhin das sogenannte Zillmer-Verfahren Anwendung finden, bei dem die ersten Monatsbeiträge des Kunden zur Tilgung der Abschluss- und Provisionskosten berechnet werden. Allerdings unter einer Bedingung: eine zulässige Abschlusskosten-Verrechnung setze einen gerechten Ausgleich im Sinne aller Beteiligten voraus. Deshalb dürfen die Abschlusskosten Neuversicherungsnehmern nicht überproportional aufgebürdet werden.

Unterschiedliche Auffassung über Rechtmäßigkeit aktueller Klauseln

Gerechter Ausgleich und Transparenz – beides sind Formulierungen, die durchaus Interpretationsspielraum lassen. Nach Verkündung des Urteils argumentierte der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), neuere Verträge seien von dem Urteilsspruch gar nicht betroffen. Denn seit Reform des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahr 2008 wird Kunden ein Rückkaufswert von gut der Hälfte der eingezahlten Beiträge zugestanden. „Nur für Verträge, die im Zeitraum zwischen 2001 und 2007 abgeschlossen wurden, gab es bislang noch keine Regelung zu Mindestrückkaufswerten“, so der GDV.

Anzeige

Die Verbraucherzentrale Hamburg bewertet dies freilig anders: sie sieht weiterhin eine Benachteiligung der Kunden. "Die Rechtslage ist inzwischen sehr klar und trotzdem weigern sich die verklagten Versicherer seit Monaten, die Urteile des BGH umzusetzen", sagte Edda Castello von der Verbraucherzentrale. Daher seien nun Prozesse vor den jeweils zuständigen Landgerichten angestrengt worden. Castello vermutet dass es den Firmen darum gehe, Zeit zu gewinnen und den Verbrauchern das ihnen zustehende Geld möglichst lange vorzuenthalten.

AFP

Anzeige