Genauere Definition der Entfernungs- /Pendlerpauschale

Die Pendlerpauschale wird zukünftig eindeutiger definiert. So wird der bisher im Gesetz nicht näher erläuterte Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ ab dem 01. Januar 2014 durch den Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Ausschließlich für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte gilt dann die Entfernungs-/ Pendlerpauschale gemäß §9 Abs. 4 EstG.

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Doch was genau bedeutet „regelmäßige Arbeitsstätte“? Entweder wird dieser Ort durch den Arbeitgeber festgelegt oder es gelten hierfür gesetzliche Bestimmungen: der Arbeitnehmer sucht den Arbeitsplatz üblicherweise arbeitstäglich, mindestens an zwei Arbeitstagen in der Woche oder zu mindestens 30 Prozent seiner Arbeitszeit auf.

Bei Auswärtstätigkeiten können zukünftig Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr oder einem Taxi, eine Verpflegungspauschale (für die ersten drei Monate) sowie Unterkunftskosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag geltend gemacht werden.

Verpflegungskosten auf Dienstreisen

Bei auswärtigen beruflichen Tätigkeiten wie etwa einer Dienstreise kann der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale steuerlich absetzen. Bisher gab es hierfür drei Abrechnungsstufen. Doch auch hier hat der Gesetzgeber Änderungen zum 01. Januar 2014 beschlossen: zukünftig wird es nur noch zwei Pauschalen geben.

Ab Neujahr gelten folgende Tagessätze für auswärtige Tätigkeiten:

  • 24 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist
  • Jeweils 12 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, eine Mindestabwesenheitszeit ist nicht erforderlich.
  • 12 Euro für eine Abwesenheit von mindestens 8 Stunden.

Erhält ein Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für die Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen. Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsessen bezahlt, ist die Verpflegungspauschale entsprechend zu kürzen.

Doppelte Haushaltsführung

Beschäftigte dürfen bestimmte Ausgaben als Werbungskosten absetzen, wenn sie nach einem Jobwechsel oder einer Versetzung eine Zweitwohnung am Arbeitsplatz nehmen müssen. Bisher entschied die Größe einer Wohnung darüber, wieviel Geld das Finanzamt dem Betroffenen gutschrieb – als Orientierung wurde eine 60qm große Wohnung und die maximal übliche Ortsmiete gewertet. Dies führte aber oft zu Rechtsstreitigkeiten.

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Deshalb soll die Regelung zukünftig vereinfacht werden: Ab Januar werden maximal 1.000 Euro als Werbungskosten anerkannt. In diesem Betrag sind alle Aufwendungen eingerechnet: Miete für die Wohnung, Betriebskosten und mögliche Ausgaben für einen Stellplatz oder die Garage. Doch es wird auch eine zusätzliche Hürde geben, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen berichtet: Das Finanzamt wird prüfen, ob die Zweitwohnung tatsächlich notwendig ist. Die Entfernung von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte muss demnach mehr als halb so lang sein wie die Entfernung der Erstwohnung zur Arbeitsstätte.

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