Der Haken daran: laut Versicherungsklausel hatte die Familie gar keine Kernsanierung an ihrem Wohngebäude vorgenommen. Zwar hatte sie das Gebäude saniert, hatte aber noch alte Elektroleitungen aus DDR-Zeiten, die über Putz verlegt waren. Die Kernsanierungsklausel sieht aber eine komplette Erneuerung der elektrischen Leitungen vor.

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Diese alten Elektroleitungen waren im Frühjahr Auslöser eines Brandes, der das Haus zu großen Teilen zerstörte und unbewohnbar machte. Nachdem die Brandursache und damit der Verstoß gegen die Kernsanierungsklausel festgestellt worden war, forderte der Versicherer, die InterRisk, das bereits gezahlte Überbrückungsgeld zurück und lehnte eine Schadensübernahme ab. Daraufhin verklagte die Familie den Versicherungsmakler, Streitwert 225.000 Euro.

Vor Gericht sagte die Familie, sie habe von der Kernsanierungsklausel noch nie zuvor gehört. Der Makler legte hingegen bei der Verhandlung dar, dass sich bei diesem Tarif automatisch eine Eingabemaske auf seinem Computer öffnet, die diesen Punkt abfragt. Ohne diese Angabe kann der Antrag nicht weiter bearbeitet werden. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass den Versicherten eine Mitschuld treffe, da er den Vertrag nicht aufmerksam gelesen habe. Das Wort „Kernsanierung“ stand ausdrücklich im Vertrag, ebenso wurde auf die Folgen bei einer falschen Angabe hingewiesen. Darüber hinaus hatten die Versicherungsnehmer im Vertrag falsche Angaben zum Alter des Gebäudes und der Größe der Wohnfläche gemacht. Beide Parteien einigten sich auf einen Vergleich, die geschädigte Familie erhält 30.000 Euro von der Haftpflichtversicherung des Maklers.

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