Bei der Central erfolgten im Jahr 2012 größere Umstrukturierungen. Im Zuge dieser Maßnahmen nahm die Central seit 01.04.2012 Neugeschäft von Versicherungsmaklern nicht mehr an. Seit diesem Zeitpunkt erfolgt der Vertrieb von Produkten der Beklagten exklusiv von der Deutschen Vermögensberatung (DVAG).

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Bei einem großen Maklerpool aus den neuen Bundesländern gingen Versicherungsanträge von Maklern ein - doch die Central weigerte sich mit Verweis auf ihre neue Vertriebsstrategie, die Anträge unter Zahlung der vertraglich vereinbarten Courtage zu policieren. Dagegen richtete sich die Klage des Pools.

Auf Grund bestehender vertraglicher Vereinbarungen zwischen Maklerpool und der Central erging wegen Nichterscheinen der Beklagten vor Gericht ein Versäumnisurteil. Die Central wurde rechtskräftig verurteilt den bestehenden Vertrag einzuhalten und bis zum 31.12.2014 weiterhin Geschäft des Maklerpools anzunehmen, zu policieren und die vertraglich vereinbarte Courtage auch für Neugeschäft an den Pool zu leisten.

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Einmal mehr beweist sich, dass insbesondere Maklerpools über rechtssichere Vereinbarungen mit den Produktgebern verfügen müssen, um die Rechte der mit ihnen kooperierenden Makler schützen zu können, so Rechtsanwalt Stolpe, der den Maklerpool vertreten hatte. Dies betreffe allerdings nicht allein das Neugeschäft, sondern insbesondere auch das Recht auf Courtage nach Beendigung der Courtagezusage oder bei Tod des Maklers, so der Fachanwalt weiter. Das Recht auf Courtage aus dem vermittelten Bestand sei Existenzgrundlage eines jeden Maklers. Von daher sei Versicherungsmaklern dringend zu raten stets zu prüfen, ob ihr Recht an Courtage bzw. die Vererbbarkeit des daraus entspringenden Verkaufserlöses in der Courtagezusage mit dem Pool oder dem Produktgeber direkt schriftlich vereinbart ist, teilte Rechtsanwalt Martin Stolpe mit.

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