Im Einvernehmen mit den Finanzministerien der Länder Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Brandenburg und Thüringen hat das Bundesfinanzministerium Maßnahmen beschlossen, die Erleichterungen für unmittelbar und nicht unerheblich von den Folgen des Hochwassers betroffene Steuerpflichtige vorsehen.

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Zu den Maßnahmen zählt auch, dass vom Hochwasser betroffene Arbeitgeber die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Mai bis September 2013 bei ihrer Einzugsstelle beantragen können. Auf Stundungszinsen wird in diesem Zusammenhang verzichtet. Außerdem werden keine Säumniszuschläge und Mahngebühren erhoben, teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit.
In einem entsprechenden Antrag sollte auf die Betroffenheit durch das Hochwasser hingewiesen werden. In einem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung an die Sozialversicherungsträger heißt es: „An den Nachweis der Zugehörigkeit zum betroffenen Personenkreis sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen.“
Denkbar wären folgende Nachweise:

  • Bestätigung der Gemeinde, dass der Arbeitgeber von dem Hochwasser betroffen ist,
  • Fotos des Betriebsgebäudes, auf denen die Beschädigungen sichtbar sind,
  • eine nach den örtlichen Verhältnissen glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch das Hochwasser erlitten hat.

Diese Verfahrensweise gilt auch für den Beitragseinzug bei versicherungs- und beitragspflichtigen Selbstständigen. Dementsprechend sollen auch bei betroffenen Selbstständigen vorübergehend Beitragsansprüche ohne Erhebung von Stundungszinsen gestundet und Forderungsverfahren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsverfahren, ausgesetzt bzw. nicht weiter betrieben werden.

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Weitere Informationen sind bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, beim kostenlosen Servicetelefon unter der Nummer 0800 10004800 oder unter www.deutscherentenversicherung.de erhältlich.

Deutsche Rentenversicherung

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