Das Rechtsdienstleistungsgesetz gilt in Deutschland seit dem Juli 2008 und regelt die Befugnis, außergerichtlich Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Damit sollen Rechtssuchende vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen geschützt werden. Als Rechtsdienstleistung gilt bereits das juristische Prüfen einfacher Sachverhalte. Im Falle der Vermögensschaden-Haftpflicht sind das Rechtsdienste bezüglich der Haus- und Wohnungsverwaltung, die als Nebenleistung erbracht werden können.

Anzeige

Die zusätzlichen Leistungen und Deckungserweiterungen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Haus-, Grundstücks- und Wohnungseigentumsverwalter sowie für Verwaltungsbeiräte umfassen unter anderem folgende Punkte:

  • öffentlich-rechtliche Ansprüche
  • Haftung des Verwalters als Organ bzw. Quasi-Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft
  • Auferlegung von Prozesskosten gemäß § 49 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz
  • Ansprüche aus der Erstellung von Bestätigungen über haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a des Einkommensteuergesetzes
  • Ansprüche wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen für bis zu zwei Monate nach Mandatsübernahme.
  • Erbringung zulässiger Rechtsdienstleistungen gemäß § 5 Abs. 1, 2 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes.

Anzeige