Anlass war ein nicht datierbarer Durchfeuchtungsschaden, für welchen weder der aktuelle Wohngebäudeversicherer noch der Vorversicherer aufkommen wollten. An sich sollten bei einem Versicherungswechsel die Zuständigkeiten des ehemaligen und des neuen Versicherers eindeutig sein: Ab Versicherungsbeginn leistet der neue Versicherer bei auftretenden Schäden, bis dahin der alte. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sich der Schadeneintritt nicht auf ein konkretes Datum festlegen lässt - dann muss zunächst keiner leisten. Stattdessen ist der Versicherungsnehmer ist in der Pflicht, den Zeitpunkt des Schadeneintritts nachzuweisen, um eine Leistung zu erhalten, urteilte das OLG Celle am 10. Mai 2012 (Az. 8 U 213/11).

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Im konkreten Fall hatte ein Geschädigter seine Wohngebäudeversicherung gewechselt. Als er bereits bei der neuen Gesellschaft versichert war, stellte er Durchfeuchtungen in seiner Küche fest, die durch einen Leckschaden am Kaltwasseranschluss seines Geschirrspülers ausgelöst wurden. Der neue Versicherer ließ den Schaden prüfen und kam zum Ergebnis, dass dieser noch vor dem Versicherungsbeginn bei ihm eingetreten sein muss. Damit verwies er auf die Zuständigkeit des Vorversicherers und verweigerte eine Zahlung. Der Vorversicherer kam zu dem gegenteiligen Ergebnis: Der Schaden wäre nach Ablauf der gemeinsamen Vertragszeit entstanden, der neue Versicherer sei in der Leistungspflicht.

Zusätzliche Material- und Sachprüfungen, die das Gericht veranlasst hatte, führten ebenfalls zu keinem genauen Ergebnis. Die Klage blieb nach acht Jahren und über zwei Instanzen erfolglos. Trotz durchgängiger Versicherung musste der Betroffene den Schaden in Höhe von rund 30.000 Euro selbst tragen. Offenbar konnten sich auch beide Versicherer nicht auf eine Kompromisslösung für den Kunden einigen.

InterRisk folgt GDV-Empfehlung: Bei nicht eindeutig geklärter Zuständigkeit übernimmt der neue Versicherer

Die InterRisk positionierte sich nun als erste Gesellschaft zu einer solchen Frage und nimmt eine entsprechende Klarstellung in ihre Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft auf. Nach eigenen Angaben folgt die Gesellschaft damit einer Empfehlung des GDV. Danach sollte der neue Versicherer die Schadensprüfung durchführen und für den Schaden aufkommen, wenn er nicht eindeutig dem Vorversicherer zuzuweisen ist.

Wenn unsicher ist, welcher Versicherer den Sachverhalt zu regeln hat, übernimmt die InterRisk entsprechend die Schadenbearbeitung. Zusätzlich tritt sie für den Vorversicherer in Vorleistung, falls sich dieser zunächst nicht für zahlungsverantwortlich erklärt. Stellt sich heraus, dass sich die Sachlage nicht konkret zuordnen lässt, reguliert sie die Angelegenheit.

Außerdem beugt der Versicherer jener Absicherungslücke vor, die zwischen einem Vertragsende des Vorversicherers von 24 Uhr und einem möglichen Vertragsbeginn der InterRisk von 12 Uhr mittags liegen könnte. Somit „beginnt der Versicherungsschutz abweichend von den Angaben im Versicherungsschein nicht um 12 Uhr, sondern bereits um 0 Uhr, falls die Vorversicherung um 24 Uhr des Vortages endet“ heißt es im aktualisierten Bedingungswerk.

Die Neuregelungen haben ab sofort und auch für bestehende Privatversicherungsverträge ab 2011 Gültigkeit, bei denen die B01-Bedingungen zugrunde liegen. Verfügbar sind die ergänzten Bedingungen mit dem nächsten Update des Webservices voraussichtlich Mitte April 2013.

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Ob auch andere Versicherungsunternehmen dem Vorgehen der InterRisk folgen, bleibt abzuwarten. Nach Angaben der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler e.V. (IGVM), die in Zusammenarbeit mit Versicherungstip diverse Gesellschaften angeschrieben hatten, äußerten sich die Versicherer bisher ausweichend oder gar nicht zur Thematik.

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