Die Beschädigung oder der Verlust von Gepäckstücken spielt in dem Bericht des Versicherungsombudsmanns kaum eine Rolle. Die Mehrzahl der Beschwerden in dieser Sparte richtet sich gegen Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherungen.
Eines der wichtigsten Beschwerdethemen: Ist die Erkrankung, die zum Reiserücktritt oder Reiseabbruch führte, unerwartet aufgetreten? Handelte es sich dabei um eine schwere Erkrankung, die Reiserücktritt oder Abbruch rechtfertigte?
Besonders wichtig sind in diesem Zusammenhang Vorerkrankungen. Wer in Kenntnis einer bestehenden Vorerkrankung eine Reiserücktittsversicherung abschließt, kann in der Regel nicht darauf vertrauen, bei einem Krankheitsschub versichert zu sein. Versichert sind Folgeerkrankungen meist nur, wenn ein außergewöhnlicher Krankheitsverlauf vorliegt.

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Kein Versicherungsschutz bei Rückfällen und Schüben

Mit Rückfällen oder Krankheitsschüben muss bei vielen Grunderkrankungen gerechnet werden - auch wenn der genaue Zeitpunkt nicht vorhersehbar ist. Wird eine Reise aufgrund solcher Rückfälle oder Schübe nicht angetreten oder abgebrochen, besteht kein Versicherungsschutz.

Die Kosten einer Stornierung steigen, je näher der geplante Reisetermin ist. Tritt der Versicherte nicht unmittelbar bei Ausbruch einer Krankheit, sondern erst später von der Reise zurück, übernehmen die Versicherungen nicht in voller Höhe die angefallenen Kosten.
Wer also auf Genesung hofft und eine Reise deshalb nicht storniert, riskiert, dass die Versicherung ihre Leistungen mindert oder ganz versagt.

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Wann wird eine Reise eigentlich angetreten

Dem Bericht des Ombudsmanns ist auch zu entnehmen, dass über die Dauer des Versicherungsschutzes Streit entsteht. Denn mit Antritt der Reise ist ein Reiserücktritt nicht mehr möglich. Der Reiseantritt findet statt, wenn die erste Reiseleistung in Anspruch genommen wird.
Die Aufgabe von Gepäckstücken ist beispielsweise bei Flugreisen die erste Reiseleistung. Ab diesem Moment besteht kein Versicherungsschutz durch eine Reiserücktrittsversicherung.

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