Welche Regelung für alte Produkte?

Für die neuen Produkte ist die gesetzliche Regelung ganz klar, zumindest bis zur nächsten gesetzlichen Neuregelung, denn wer weiss, ob Unisex die letzte Innovation aus Brüssel bleibt und nicht noch andere gravierende Vorschriften folgen. Bei Alt-Verträgen sieht es hingegen überhaupt nicht so klar aus. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung, dem "Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes" steht lediglich:

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§340 Übergangsbestimmung für Verträge, die unterschiedliche Leistungen für Frauen und Männer vorsehen

"§ 10a Absatz 2a dieses Gesetztes in der bis zum 30.Oktober 2012 geltenden Fassung ist noch bis zum 21. Dezember weiter anzuwenden"

Was nichts anderes heisst, als dass Alt-Verträge bis zum 21.12.2012 verkauft werden dürfen und darüber hinaus nicht mehr.

Nachversicherungsgarantie wichtig bei langen Laufzeiten

Der Fall der Nachversicherungsgarantie ist jedoch nicht zu unterschätzen. Schliesst man einen Vertrag in jungen Jahren ab, ist die Versicherungssumme meist nicht sehr hoch. Mit dem Gehalt steigen Lebensstandard und Ansprüche - irgendwann reicht die Absicherung durch die Berufsversicherung nicht mehr aus. Umgehen kann man das mit einer Dynamik, wodurch die Absicherung jährlich steigt. Die Dynamik ist aber meist ein kleiner Prozentsatz zwischen 2 und 5 Prozent; großen Gehaltssprüngen wird das nicht gerecht. Die meisten Verträge sehen deshalb eine Nachversicherungsgarantie bis zum 42., manche auch bis zum 45. Lebensjahr vor.

Nachversicherungsgarantie mit alten oder neuen Prämien?

Mit der Nachversicherungsgarantie ist geregelt, dass der Versicherungsnehmer die Summe in seinem Vertrag zu den Konditionen des alten Vertrages erhöhen kann. Erhöht man seine versicherte BU-Rente zum Beispiel von 1.000 auf 2.000 Euro, handelt es sich nicht um unwesentliche Änderungen. Genau dieser Punkt ist bei der Unisex-Umstellung nicht klar geregelt. Die Gesellschaften argumentieren, dass es sich um eine einseitige Änderung durch den Kunden handelt und sehr wohl die "alte" geschlechterabhängige Prämie genommen werden dürfe - sofern es die Kapazitäten des Versicherers erlauben, die unterschiedlichen Rechnungsgrundlagen nebeneinander fortzuführen.

Der Gesetzgeber kann noch nachbessern

Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Gesetzgeber diesen Punkt nachträglich korrigiert. So einen Beschluss wird es sicher nicht kurzfristig geben. Klagt beispielsweise die EU, weil sie die Streichung der geschlechtsspezifischen Kalkulation bei Versicherungsverträgen nicht konsequent umgesetzt sieht, könnte damit Anlass für solche Nachbesserungen geschaffen werden. Das ist aber rein spekulativ. Wer einen alten BU-Vertrag hat, sollte sich zumindest darauf einstellen, dass eine Anpassung teuerer werden könnte als geplant.

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Verunsicherung auch bei den Gesellschaften

Auf Nachfrage von Versicherungsbote führte ein Maklerbetreuer der Allianz aus, dass Nachversicherungsgarantien bei Altverträgen momentan nur unter Vorbehalt gegeben werden können.

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