Den Mietern in der Wohnung über einem "Raucherbalkon" steht eine Mietminderung zu, wenn vom frühen Morgen bis spät in der Nacht auf dem Balkon stündlich durchschnittlich zwei Zigaretten geraucht werden. Dies stellt, nach Auffassung des Landgerichts Hamburg (Az. 311 S 92/10), eine erhebliche Störung der vertraglich vorausgesetzten Gebrauchstauglichkeit der nachbarlichen Wohnung dar, die dadurch gemindert wird.

Im vorliegenden Fall verfängt sich der Zigarettenrauch vom Balkon darunter in der Dachgaube und dringt bei geöffnetem Fenster in die obere Wohnung ein, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline. Die Mieter der darüberliegenden Wohnung können dann nicht einmal durch längeres Lüften den Rauchgeruch wieder entfernen, da sie zu jeder Zeit damit rechnen müssen, dass neuer Rauch von unten heraufsteigt.

Die dafür einbehaltene Mietminderung von 42,20 Euro pro Monat wollte der Hauseigentümer jedoch nicht akzeptieren. Eine solche Minderung sei bei rauchenden Mietern umliegender Wohnung höchstrichterlich ausgeschlossen. Das Rauchen auf dem Balkon gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch, sodass mehr als die Einnahme einer vermittelnden Position von dem Vermieter nicht verlangt werden könne.

Was allerdings ein Trugschluss ist, wie die hanseatischen Landesrichter betonten. "Vom Bundesgerichtshof entschieden ist nämlich nur die Frage von eigenen Schadensersatzansprüchen des Vermieter gegen den rauchenden Mieter selbst - hier geht es aber um sein ganz andere Verhältnis zu weiteren, in der Nachbarschaft vom Rauchen gegen deren Willen betroffenen Bewohnern", erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) das nicht zur Revision zugelassene Urteil.

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Schon bei 20 bis 24 Zigaretten pro Tag, die nach eigener Aussage von den Balkon-Rauchern hier zur Debatte stehen, halten die Hamburger Landesrichter dabei eine Minderungsquote von 5 Prozent für angemessen.

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