Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte ein Ehepaar eine dreiwöchige Studienreise nach Südafrika gebucht und dafür immerhin 9.990 Euro bezahlt. Unterwegs gab es allerdings verschiedene Pleiten und Pannen, welche die Beiden auch darauf zurückführten, dass die ansonsten gute Reiseleitung ständig mit einer schwerstbehinderten, beinahe blinden Mitreisenden beschäftigt und dadurch weniger präsent gewesen sei.

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Deshalb klagte das Ehepaar auf Schadensersatz. Ein Reiseunternehmen habe die Verantwortung, nur solche Gäste auf eine Gruppenreise mitzunehmen, welche die Strapazen selbständig oder zumindest mit Hilfe einer dauernden persönlichen Betreuungsperson meistern können, ohne die Studienreise an jedem Programmpunkt durch zeitaufwendige Unterstützungen seitens der Reiseleitung zu behindern und zu verzögern. Das sei ein offensichtlicher Reisemangel.

Dagegen verwahrte sich allerdings die zuständige Richterin mit aller Vehemenz. "Schon rein juristisch betrachtet erfordert ein Mangel eine Abweichung der erbrachten Leistungen von den geschuldeten. Ein Reiseveranstalter schuldet aber niemandem unversehrte Mitreisende", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Münchener Urteilsspruch. Und aus menschlicher Sicht mögen sich die klagenden Reisenden doch daran erfreuen, gesund und körperlich fit zu sein, und nicht noch Kapital daraus zu schlagen versuchen, dass es auch behinderte Menschen gibt, welche ebenfalls die Welt bereisen wollen und hierbei eine intensivere Betreuung benötigen.

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