Denn seine zwar krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist dann nicht die alleinige Ursache für den Lohnausfall an den Streiktagen gewesen, weshalb er keinen Anspruch auf die gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat. Das hat das Landesarbeitsgericht München klargestellt (Az. 4 Sa 33/12).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotlin.de) berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um Lohnfortzahlungsansprüche eines Münchener U-Bahnfahrers. Die von ihm geführte Ortsgruppe der Gewerkschaft Deutscher Lokführer wollte einen eigenen Tarifvertrag für die bei ihr gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer im öffentlichen Nahverkehr erstreiken. Während seiner letzten Schicht vor Streikbeginn überfuhr der Gewerkschaftler am Steuerpult seiner U-Bahn jedoch einen stark betrunkenen Fahrgast, der glücklicherweise unverletzt blieb. Der Lokführer selbst allerdings wurde stark traumatisiert und war langfristig arbeitsunfähig.

Obwohl er nun an dem von ihm initiierten Arbeitskampf nicht mehr teilnehmen konnte, verweigerte ihm die Münchener Verkehrsgesellschaft für die Tage des Streiks doch sein Krankengeld. Schließlich habe er währen des Ausstands auf mehreren dort verteilten Flugblättern persönlich zur aktiven Teilnahme am Arbeitskampf aufgerufen. Es sei sicher, dass er ohne seinen Arbeitsunfall sehr wohl selbst an der Arbeitsniederlegung teilgenommen hätte, was einer Streikbeteiligung gleichkäme.

Dem stimmten die Landesarbeitsrichter bei. Der Betroffene habe trotz Krankschreibung in der Tat keinen rechtlichen Anspruch auf die im Krankheitsfall gesetzlich festgelegte Entgeltfortzahlung. "Dafür hat ein Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden an seiner Arbeitsleistung verhindert zu sein - wobei die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die einzige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung sein muss", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Richterspruch. Gibt es noch weitere Gründe, entfällt die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

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Wenn er nicht erkrankt und deshalb arbeitsunfähig geworden wäre, hätte sich der Gewerkschaftsführer aber am Ausstand beteiligt und an diesen Tagen als "Streikführer" unbestritten nicht dem Arbeitgeber zur Verfügung gestanden. Deshalb kann er für diese Zeit auch keinen krankheitsbedingten Lohnausgleich beanspruchen. Egal, ob er die beabsichtigte Arbeitsniederlegung nun gegen seinen erklärten Willen verpasst hat und wegen der plötzlichen Erkrankung sowohl dem Streik, als auch der Arbeit fernzubleiben gezwungen war.

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