Zumindest dann, wenn die Erzieherinnen in diesem Fall ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Darauf hat das Oberlandesgericht Koblenz bestanden (Az. 1 U 1086/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der Inhaber einer Bitburger Firma sein Auto am Rande des Außenbereichs einer dortigen Kindertagesstätte ordnungsgemäß abgestellt. Drei Kinder einer auf dem Freigelände spielenden Gruppe nutzen offenbar die Unaufmerksamkeit der sie beaufsichtigenden Erzieherin und bewarfen das Fahrzeug am Zaun mit großen Kieselsteinen.

Einem Zeugen zufolge waren die Geschosse "wie bei einem Maschinengewehr" auf das Auto niedergeprasselt. Jedenfalls wies es nach der Attacke insgesamt 21 zum Teil erhebliche Dellen auf. Die Kosten für ihre Beseitigung wollte der Geschäftsmann nun von der Stadt Bitburg ersetzt haben.

Und das zu Recht, wie das Oberlandesgericht entschied. Offenbar seien die Kinder bei ihrer Untat längere Zeit ohne Aufsicht gewesen. "Gerade weil die Erzieherin davon nichts mitbekommen haben will, liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor, wofür die Stadt als Träger der Einrichtung aufzukommen hat", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Richterspruch.

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Die rheinland-pfälzische Oberlandesrichter waren hier der Auffassung, grundsätzlich müsse die Kommune beweisen, dass die Erzieherinnen ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben. Diese rechtliche Frage ist übrigens in der deutschen Rechtsprechung noch umstritten. Andere Gerichte hätten wohl den Autohalter in der Pflicht gesehen, seinerseits den Beweis einer Verletzung der Aufsichtspflicht zu erbringen.

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