Der ist allerdings nur geringwertig und berechtigt allenfalls zu einer Preisminderung, die im Vergleich zu den Gesamtaufwendungen auch nur gering ausfallen kann. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Az. 5 U 1501/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um die immerhin 25.000 Euro teure Weltreise eines Ehepaars. Bei der darin enthaltenen 33-tägigen Seepassage hatten die Luxus-Reisenden Probleme mit der Luft in ihrer Veranda-Suite. Die Innentemperatur lag beständig unter 20 Grad, was den Beiden nicht behagte. Das habe bei dem Mann und seiner Frau eine behandlungsbedürftige "Dauerunterkühlung" hervorgerufen.

Trotz eines Kabinenwechsels konnte diese Beanstandung nicht behoben werden. Denn die Klimaanlage des Schiffes wurde zentral gesteuert und war nicht individuell an- und auszuschalten. Was nach Auffassung der rheinland-pfälzischen Oberlandesrichter auch dann als Mangel zu werten ist, wenn dadurch lediglich eine "unbehagliche Atmosphäre" geschaffen wurde. Allerdings rechtfertigen die über die ganze Schiffspassage hinweg entstandenen Unannehmlichkeiten nur einen Minderungsbetrag von 1.500 Euro. "Das entspricht der Wertigkeit des Mangels im Gesamtgefüge der aus einer Fülle von Einzelelementen bestehenden Weltreise", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) das Urteil.

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