Allerdings darf auch ein Billigreisender sich nicht auf eine Minidarstellung beschränken, wenn er eventuelle Reisemängel wirksam geltend machen will. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az. 271 C 13043/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Ehepaar zusammen mit dem fünfmonatigen Sohn eine 8-tägige Reise nach Ägypten unternommen. In dem Gesamtpreis von 808 Euro waren Flüge, Unterbringung und Verpflegung enthalten. Nach der Rückkehr allerdings verlangten die Reisenden von der Veranstalterin 606 Euro des bezahlten Geldes zurück plus weitere 700 Euro Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude. Das Hotel sei eine "riesige Baustelle" gewesen, das Essen "wenig appetitlich", der Service "nicht zufriedenstellend" und das Unterhaltungsprogramm "dürftig". Punktum.

Als zu dürftig jedoch empfand das Gericht allein die Darstellung der Betroffenen, die vor Ort weder Tag und Stunde der vermeintlichen Missstände dokumentiert noch aussagekräftige Fotos gemacht hatten. "Wird eine Reisepreisminderung wegen Reisemängel geltend gemacht, sind diese aber immer in allen Einzelnen zu schildern", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die richterliche Entscheidung. Die empfahl den streitenden Parteien einen Vergleich, woraufhin die Reiseveranstalterin 150 Euro anbot, welche das Ehepaar schließlich annahm.

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Wobei den vor Gericht gezogenen Reisenden 89 Prozent der Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Wirtschaftlich wäre die Klage also ein Desaster gewesen. Doch das Ehepaar hatte - Schnäppchen hin, Schnäppchen her - vorsorglich eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen.

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