Ein Bildreporter kann sich nicht damit herausreden, ein nach Paparazzi-Art gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen aufgenommenes Foto würde ja bei der späteren Veröffentlichung durch einen Balken vor der Augenpartie verfremdet werden. In dem Revisionsverfahren wurde ausdrücklich das Verhalten eines Mannes als Notwehr und damit rechtmäßig bewertet, der sich auf einem Gerichtflur der Ablichtung durch eine Pressefotografen mit einem Schlag gegen dessen Kamera widersetzte.

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, sollte vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek ein Nachbarschaftsstreit verhandelt werden, bei dem es wegen eines Hundes zur Körperverletzung gekommen war. Als der Angeklagte im Treppenhaus des Gerichts erschien, begann ein dort postierter Pressefotograf ihn aufzunehmen. Der ließ sich von seinem Blitzlichtgewitter auch nicht von dem ihn lautstark dazu auffordernden Opfer abhalten. Da schlug der erboste Mann schließlich zu und traf die Kamera vor dem Gesicht des Reporters, der etliche Blessuren an Nase und Gebiss davontrug. Das wertete der Paparazzi als unerlaubten Eingriff in die Pressefreiheit und wollte sein "Fotomodell" wider Willen wegen erheblicher Körperverletzung bestraft sehen.

Zu Unrecht allerdings, wie Hamburgs Oberlandesrichter betonten. Bei einer im Bereich der Kleinkriminalität liegenden Straftat ist ein Überwiegen des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Abbildung des Angeklagten regelmäßig ausgeschlossen. "Und schon das unerlaubte Herstellen eines Bildes verstößt nach allgemeiner Rechtsprechung gegen das von der Verfassung garantierte Persönlichkeitsrecht, weil bereits mit der unerwünschten Aufnahme das Bildnis in der konkreten Form der Kontrolle und Verfügungsgewalt des Abgebildeten entzogen wird", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

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Ein davon Betroffene ist beim rechtswidrigen Anfertigen von Bildnissen auf dem Gerichtsflur zur Notwehr berechtigt. Er muss sich nicht darauf beschränken, sein Gesicht zu verdecken, sondern darf eine Verteidigung wählen, die den Angriff sofort und endgültig beendet. Der Schlag gegen die Kamera war laut hanseatischem Richterspruch grundsätzlich geeignet, das rechtswidrige Fotografieren zu beenden. Zumal dem Mann nach seinem fruchtlosen verbalen Widerspruch offenbar kein milderes Mittel mehr zur Verfügung stand.

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