Das geht aus einem aktuellen Urteil des OLG Naumburg (Aktenzeichen: OLG Naumburg 4 U 94/10) hervor. Im betreffenden Fall hatte ein Versicherungsnehmer einen Unfall mit seinem Auto verursacht. Die Versicherung weigerte sich jedoch für den Schaden zu haften, weil die Erstprämie noch nicht gezahlt worden war.

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Die Richter entschieden für den Kunden, da der entsprechende Hinweis auf Seite 3 die Folgen der Nichtzahlung der Erstprämie, nicht ausreichend präsentiert. Für die Gültigkeit der betreffenden Klausel bedarf es einer auffälligen, dass heißt der Wichtigkeit der Klausel entsprechenden Positionierung. Für diesen Fall empfahlen die Richter die Ausweisung auf der Vorderseite der Police.

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