Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Autotyp in einem Werbespot des Herstellers mühelos durch tieferes Wasser fährt. Auch damit bleibt das Verhalten des Autofahrers grob fahrlässig, und nur ein milder Richter kann den Betroffenen zumindest von einem Teil des Gesamtschadens freisprechen. So geschehen vor dem Landgericht Osnabrück (Az. 12 O 2221/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte ein aus Nordhorn stammender Geländewagenfreak bei Sixt einen BMW X 3 für ein langes Wochenende angemietet. Den Werbespot des Herstellers kopierend, durchquerte er mit dem sportlichen Geländefahrzeug im niedersächsischen Vechta einen Teich. Dabei saugte der Motor statt Luft Wasser an und der Wagen blieb mit einem kapitalen Antriebsschaden mitten im Teich stehen. Der Gesamtschaden belief sich auf 10.210 Euro.

Den wollte der Mann jedoch nicht bezahlen. Schließlich habe er der Werbebotschaft vertraut und nicht geglaubt, dass bei der Fahrt des robusten BMW durchs Wasser der leistungsstarke Motor ausgehen könnte. "Der Mann hätte mit dem immerhin nur angemieteten Wagen nicht abseits befestigter Straßen fahren dürfen und sich auf alle Fälle vorher von der Tiefe des Gewässers überzeugen müssen", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) dagegen die Auffassung des Autoverleihers.

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Der sich auch der Richter mit einem Vergleichsvorschlag annäherte: Der Mann zahlt Sixt trotz der vereinbarten Haftungsfreistellung 4.000 Euro und das Unternehmen verzichtet im Gegenzug auf alle weiteren Schadensforderungen. Womit zumindest das Gericht aus dem Schneider wäre und in dieser buchstäblich verfahrenen Geschichte kein Urteil mehr fällen müsste.

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