Zumindest dann nicht, wenn in den Vertragsbedingungen ausdrücklich nur die Erstattung der durch den Abbruch entstandenen zusätzlichen Reisekosten zugesichert wurde. Darauf hat das Amtsgericht München in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil bestanden (Az. 242 C 16294/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es in dem Fall um einen Austauschschüler, der für ein Jahr nach Mexiko gereist war. Seine Mutter hatte ihm nicht nur den Hin- und Rückflug zum Beginn und Ende des Schuljahres gebucht, sondern auch noch einen Heimaturlaub über die Weihnachtsfeiertage mittendrin. Kurz vor seinem Zwischentrip im Dezember erkrankte der Junge jedoch an einer schweren Magen-Darm-Grippe und musste in Mexiko bleiben. Für den solcherweise nicht genutzten Flug von Mexiko City nach München und wieder zurück verlangte die Mutter nun die dafür bezahlten 781 Euro von der Reiseabbruch-Versicherung zurück.

Die allerdings weigerte sich. Und das zu Recht, wie das bayerische Amtsgericht entschied. "Schließlich sind dem Austauschschüler ja keine zusätzlichen Reisekosten entstanden, als er über Weihnachten in Mexiko bleiben und das bezahlte Ticket verfallen lassen musste", erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Entscheidung. Um das Geld für den gebuchten Zwischentrip wäre die Mutter ja auch dann nicht herumgekommen, wenn der Sohn den Flug hätte planmäßig nutzen können. Es handelt sich also um keine durch den Reiseabbruch entstandenen Extra-Kosten, für die die Versicherung einzustehen hat.

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