Die Gerichte sahen es als erwiesen an, dass Vermittler des AWD die klagenden Anleger in einer Überrumpelungssituation zum Abschluss der Erwerbs- und Finanzierungsverträge bewegt hatten. Daher konnten die Anleger den Darlehensvertrag mit der Postbank wirksam widerrufen. Die Anleger erhalten nun sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darlehen bei der Postbank zurück. Sie dürfen zudem die verlustreichen Fondsbeteiligungen an die Postbank übertragen. Sie werden somit vollständig von der Fondsbeteiligung und den damit verbundenen Risiken befreit.

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Vermittler des AWD hatten die Anleger im Jahr 2000 in deren Wohnungen zum Abschluss der Verträge gedrängt. Bereits wenige Tage nach dem ersten Gespräch legten sie den Anlegern sämtliche Verträge zur Unterzeichnung vor. Derart überrumpelt unterzeichneten die Anleger die Vertragsunterlagen. Da die ursprünglich mit der BHW Bank AG abgeschlossenen Darlehensverträge keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung für derartige Haustürgeschäfte beinhalten, können die Anleger die Verträge auch nach Ablauf von mehr als zehn Jahren nach Vertragsschluss gemäß § 3 Haustürwiderrufsgesetz widerrufen.

Des Weiteren handelt es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Fondsbeitritt um sogenannte verbundene Geschäfte. Dies hat zur Folge, dass die Anleger das gesamte Anlagegeschäft rückabwickeln können.
„Aufgrund der damaligen Überrumpelung und der unwirksamen Widerrufsbelehrungen in den Darlehensverträgen können viele Anleger auch heute noch auf eine Rückabwicklung der fehlgeschlagenen Kapitalanlage hoffen - dies häufig selbst dann, wenn sie ihre Darlehen bereits zurückgezahlt haben“, sagt Rechtsanwalt Dr. Thomas Meschede von der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei mzs Rechtsanwälte, der die Urteile für die Anleger erstritten hat. Die Bedeutung der Urteile liege darin, dass die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte auf eine Vielzahl von Parallelfällen übertragbar sind. Die Urteile des Landgerichts Duisburg (Urteil vom 25.08.2011, Az. 8 O 340/10) und des Landgerichts Koblenz (Urteile vom 21.11.2011, Az. 3 O 299/10; 3 O 285/10) sind noch nicht rechtskräftig.

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