Nach der Rechtsprechung setzt dies allerdings voraus, dass der Ehegatte das über den Partner versicherte Fahrzeug alleine genutzt hat. Die Württembergische Versicherung weist auf eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (II-8WF 105/11) hin und rät, die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln.

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Laut Gericht ergebe sich aus der gegenseitigen Verantwortung in einer ehelichen Lebensgemeinschaft auch die Pflicht, einen Schadensfreiheitsrabatt zu übertragen, der sich nur formal im Vermögen eines Ehegatten befindet. Im entschiedenen Fall konnte aber die klagende Frau nicht nachweisen, dass sie das über ihren Mann versicherte Fahrzeug alleine genutzt hatte.

Die von ihr behauptete Nutzungsquote von 90 Prozent genügte dem Gericht nicht. Damit habe die Frau den Schadensfreiheitsrabatt nicht alleine erzielt, sodass dieser nicht nur formal im Vermögen des Mannes entstanden sei. Daher könne sie die Übertragung auf sich nicht gerichtlich durchsetzen. Die Württembergische rät daher, in solchen Fällen eine einvernehmliche Regelung anzustreben. Nach den üblichen Versicherungsbedingungen könne der Schadensfreiheitsrabatt auf ein Familienmitglied übertragen werden, die das Fahrzeug überwiegend genutzt hat.

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