Ein Berufskraftfahrer, dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, so dass er seiner Arbeit nicht mehr nachgehen kann, darf umgehend entlassen werden. Jedoch kommt allenfalls eine personenbedingte ordentliche Kündigung in Betracht, wenn der dem zu Grunde liegende Verkehrsverstoß während einer Privatfahrt stattfand und in keinem Bezug zur Arbeit steht. Wurde das amtliche Fahrverbot sogar nur auf einen Monat beschränkt, den der Betroffene durch Inanspruchnahme seines Urlaubs "aussitzen" kann, ist damit auch jegliche Kündigung hinfällig. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden (Az. 5 Sa 295/10).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, betraf den fristlosen Rauswurf einen im In- und Ausland eingesetzten Kraftfahrer. Als sein Chef davon erfuhr, dass dem Mann die Fahrerlaubnis entzogen worden war und er seinen Führerschein in amtliche Verwahrung geben musste, stellte er ihm umgehend die Entlassungspapiere aus. Er ließ sich auch nicht von der Tatsache umstimmen, dass sich das Fahrverbot ja nur auf einen Monat beschränken würde, für den der Kraftfahrer bereit war, seinen regulären Urlaub zu opfern. Schließlich hätte der Entlassene ja nur noch einen Urlaubsanspruch von lediglich 10 Tagen zur Verfügung.

Eine Milchmädchenrechnung allerdings, wie die Richter betonten. "Wäre der Mann nämlich nicht zu Unrecht gekündigt worden, stände ihm noch der gesamte Urlaubsanspruch für das laufende Jahr zu, was allemal ausgereicht hätte, den Monat des Fahrverbots zu überbrücken", erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Rostocker Urteilsspruch.

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Der wohl um seine Existenz bangende Berufskraftfahrer hatte seinen Arbeitgeber von dem bevorstehenden Ausfall erst im allerletzten Augenblick informiert und damit dem Unternehmen zusätzliche organisatorische Probleme aufgebürdet, wie dieses vor Gericht offenbar zu Recht monierte. Ein solches zwar pflichtwidriges Verhalten führe aber in der Bewertung nicht zu einem derart weitreichenden Vertrauensverlust, dass allein daraus ein Kündigungsgrund erwachse, urteilte das Landesarbeitsgericht.

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