Insbesondere dann, wenn das Firmentelefon einen Extra-Modus hat, über den persönliche Anrufe getätigt und als eigene Kosten abgerechnet werden können. Darauf hat jetzt das Landesarbeitsgericht Hessen bestanden (Az. 17 Sa 153/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, betraf die fristlose Entlassung einen schwerbehinderten Hubwagenfahrer, der auf Grund seiner über 15-jährigen Beschäftigungszeit eigentlich nicht ordentlich gekündigt werden konnte. Dem Mann stand für die Kommunikation mit der Einsatzzentrale seiner Transportabteilung und weiteren innerbetrieblichen Ansprechpartner ein Firmenhandy zur Verfügung. Für darüber hinausgehende private Zwecke verfügte das Telefon extra über eine zweite PIN, mit der sich der Nutzer separat anmelden und die Gespräche dann selbst bezahlen konnte.

Offenbar machte der Geschasste von der privaten Ausnahmeregelung keinen Gebrauch, sondern telefonierte einfach auf Firmenkosten. Zumindest auf drei Auslandsreisen, wo sich solche überhöhten Gesprächskosten im oberen dreistelligen Euro-Bereich eindeutig nachweisen ließen. Was der Mann auf Grund der vorliegenden Einzelverbindungsnachweise dann auch zugab. Er behauptete vor Gericht, er habe wohl bei Benutzung des Mobiltelefons im Ausland unbemerkt die falsche PIN eingegeben und versehentlich versäumt, die Personalabteilung über die irrtümlich getätigten Telefonate in Kenntnis zu setzen. Selbstverständlich sei er bereit, die Beträge zu erstatten.

Dazu sei er sowieso grundsätzlich verpflichtet, hielten ihm die Landesarbeitsrichter entgegen. Das von ihm geäußerte Bedauern entspringe offenbar nicht einer Einsicht in sein Fehlverhalten, sondern nur dem Umstand, dass dieses aufgedeckt wurde. "Spätestens nach den ersten beiden Auslandsaufenthalten hätten ihm die geringen Privatabrechnungen auffallen müssen. Er brachte aber von der letzten Auslandsreise vor dem Rausschmiss wieder eine weitere gepfefferte Firmenabrechnungen mit", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Urteilsspruch.

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Zumal die von ihm in der Verhandlung gemachte Aussage in sich widersprüchlich ist: Entweder, er hat das Handy wirklich falsch bedient, ohne sich dessen bewusst zu sein. Oder er hat seinen Fehler bemerkt und vergessen, das seinem Personalbüro mitzuteilen. Beides gleichzeitig macht keinen Sinn und sieht doch sehr nach einer Schutzbehauptung aus.

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